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5) bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen oder diesem gleichzuachtenden
Rechten der Gemeinde, wenn der Werth des Veräußerten in Gemeinden erster
Klasse 5000 Mark (vergl. übrigens Art. 25), in Gemeinden zweiter Klasse 2000 Mark
und in Gemeinden dritter Klasse 1000 Mark übersteigt;
0) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenbestand der Gemeinde vermehrt
wird, sofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld
zur Bestreitung solcher etatsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die Deckungs-
mittel im Etat vorgesehen sind, aber erst im weiteren Verlaufe des Rechnungs-
jahrs eingehen; bei der Feststellung der Schuldentilgungspläne und bei jeder
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber;
7) bei der Verwendung eines zum Grundstock gehörigen Aktivkapitals oder des Er-
löses aus veräußerten sonstigen Bestandtheilen des Grundstocksvermögens der
Gemeinde zu Bestreitung von Ausgaben der laufenden Verwaltung;
8) bei der Belastung der Gemeinde durch Uebernahme neuer bleibender Verbindlich-
keiten, insbesondere von Haftverbindlichkeiten für Sparkassen oder gewerbliche
Unternehmungen;
9) bei der Vertheilung von Vermögenstheilen der Gemeinde, insbesondere von Einnahme-
überschüssen unter die Gemeindeangehörigen;
10) bei der Feststellung der Gebühren für die Benützung von Gemeindeanstalten, wenn
deren Benützung den Betheiligten zur Zwangspflicht gemacht ist, sowie bei der
Einführung oder Erhöhung von Markt= und Meßgebühren, Brücken= und Pflaster-
geldern.
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziff. 1, 2, 5 bis 8
und 10 die Kreisregierung, in den Fällen der Ziff. 3, 4 und 9 das Oberamt.
Art. 16.
Der §. 113 Abs. 1 des Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter und
Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Blatt S. 175), insoweit er die Ortsvorsteher ver-
flichtet, von allen bedeutenderen Vorgängen das Oberamt in Kenntniß zu setzen, wird
aufgehoben.