Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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5) bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen oder diesem gleichzuachtenden 
Rechten der Gemeinde, wenn der Werth des Veräußerten in Gemeinden erster 
Klasse 5000 Mark (vergl. übrigens Art. 25), in Gemeinden zweiter Klasse 2000 Mark 
und in Gemeinden dritter Klasse 1000 Mark übersteigt; 
0) bei Kapitalaufnahmen, durch welche der Schuldenbestand der Gemeinde vermehrt 
wird, sofern es sich nicht um die bloß vorübergehende Eingehung einer Schuld 
zur Bestreitung solcher etatsmäßigen Ausgaben handelt, für welche die Deckungs- 
mittel im Etat vorgesehen sind, aber erst im weiteren Verlaufe des Rechnungs- 
jahrs eingehen; bei der Feststellung der Schuldentilgungspläne und bei jeder 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber; 
7) bei der Verwendung eines zum Grundstock gehörigen Aktivkapitals oder des Er- 
löses aus veräußerten sonstigen Bestandtheilen des Grundstocksvermögens der 
Gemeinde zu Bestreitung von Ausgaben der laufenden Verwaltung; 
8) bei der Belastung der Gemeinde durch Uebernahme neuer bleibender Verbindlich- 
keiten, insbesondere von Haftverbindlichkeiten für Sparkassen oder gewerbliche 
Unternehmungen; 
9) bei der Vertheilung von Vermögenstheilen der Gemeinde, insbesondere von Einnahme- 
überschüssen unter die Gemeindeangehörigen; 
10) bei der Feststellung der Gebühren für die Benützung von Gemeindeanstalten, wenn 
deren Benützung den Betheiligten zur Zwangspflicht gemacht ist, sowie bei der 
Einführung oder Erhöhung von Markt= und Meßgebühren, Brücken= und Pflaster- 
geldern. 
Zuständig zur Ertheilung der Genehmigung ist in den Fällen der Ziff. 1, 2, 5 bis 8 
und 10 die Kreisregierung, in den Fällen der Ziff. 3, 4 und 9 das Oberamt. 
Art. 16. 
Der §. 113 Abs. 1 des Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter und 
Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Blatt S. 175), insoweit er die Ortsvorsteher ver- 
flichtet, von allen bedeutenderen Vorgängen das Oberamt in Kenntniß zu setzen, wird 
aufgehoben.
	        
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