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Sit und Stimme im Gemeinderathskollegium und können mit dem Vorsitz in den für
die Gegenstände ihres Geschäftstheiles etwa bestellten Abtheilungen des Gemeinderaths
betraut werden. Im Falle einer Verhinderung des Ortsvorstehers kommt dessen Ver-
tretung dem besoldeten Gemeinderath (beim Vorhandensein mehrerer dem dienstältesten
derselben) zu.
Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis der besoldeten Gemeinderäthe
werden durch ortsstatutarische Vorschrift getroffen.
Im Fall der Aufstellung eines oder mehrerer besoldeter Gemeinderäthe kann durch
ortsstatutarische Vorschrift bestimmt werden, daß die Gebühren des Gemeinderathskolleg-
mums ganz oder theilweise in die Gemeindekasse fließen.
Art. 20.
Dem Ortsvorsteher können auf Grund ortsstatutarischer Bestimmung ein oder mehrere
Hilfsbeamte zur Verwaltung der Polizei oder zur Besorgung bestimmter polizeilicher
Geschäfte beigegeben werden, welche innerhalb ihres Wirkungskreises die dem Ortsvor-
steher zukommenden Befugnisse mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderath oder dessen
Abtheilungen selbständig auszuüben ermächtigt sind.
Dieselben müssen, wenn ihnen die Polizeiverwaltung im ganzen übertragen werden
soll, die zweite höhere, in den anderen Fällen aber mindestens die niedere Dienstprüfung
im Departement der Justiz oder des Innern erstanden haben und im übrigen die zur
Wählbarkeit für das Amt des Ortsvorstehers erforderlichen Eigenschaften besitzen. Dis-
bensation von dem Erforderniß der Erstehung einer höheren Dienstprüfung ist zulässig.
Die Wahl dieser Beamten kommt dem Gemeinderath zu, wobei die Bestimmungen
des Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Abänderungen und Ergänz-
ungen der Gemeindeordnung (Reg. Blatt S. 277), entsprechende Anwendung finden.
Die näheren Bestimmungen über ihren Wirkungskreis werden durch ortsstatutarische
Vorschrift getroffen.
Art. 21.
Durch ortsstatutarische Bestimmung können die dem Gemeindepfleger obliegenden
Geschäfte zwischen mehreren, je mit selbständiger Verantwortung arbeitenden Beamten
vertheilt werden. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftskreis dieser Beamten
werden durch ortsstatutarische Vorschrift getroffen.
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