Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

111 
Sit und Stimme im Gemeinderathskollegium und können mit dem Vorsitz in den für 
die Gegenstände ihres Geschäftstheiles etwa bestellten Abtheilungen des Gemeinderaths 
betraut werden. Im Falle einer Verhinderung des Ortsvorstehers kommt dessen Ver- 
tretung dem besoldeten Gemeinderath (beim Vorhandensein mehrerer dem dienstältesten 
derselben) zu. 
Die näheren Bestimmungen über den Wirkungskreis der besoldeten Gemeinderäthe 
werden durch ortsstatutarische Vorschrift getroffen. 
Im Fall der Aufstellung eines oder mehrerer besoldeter Gemeinderäthe kann durch 
ortsstatutarische Vorschrift bestimmt werden, daß die Gebühren des Gemeinderathskolleg- 
mums ganz oder theilweise in die Gemeindekasse fließen. 
Art. 20. 
Dem Ortsvorsteher können auf Grund ortsstatutarischer Bestimmung ein oder mehrere 
Hilfsbeamte zur Verwaltung der Polizei oder zur Besorgung bestimmter polizeilicher 
Geschäfte beigegeben werden, welche innerhalb ihres Wirkungskreises die dem Ortsvor- 
steher zukommenden Befugnisse mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderath oder dessen 
Abtheilungen selbständig auszuüben ermächtigt sind. 
Dieselben müssen, wenn ihnen die Polizeiverwaltung im ganzen übertragen werden 
soll, die zweite höhere, in den anderen Fällen aber mindestens die niedere Dienstprüfung 
im Departement der Justiz oder des Innern erstanden haben und im übrigen die zur 
Wählbarkeit für das Amt des Ortsvorstehers erforderlichen Eigenschaften besitzen. Dis- 
bensation von dem Erforderniß der Erstehung einer höheren Dienstprüfung ist zulässig. 
Die Wahl dieser Beamten kommt dem Gemeinderath zu, wobei die Bestimmungen 
des Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Abänderungen und Ergänz- 
ungen der Gemeindeordnung (Reg. Blatt S. 277), entsprechende Anwendung finden. 
Die näheren Bestimmungen über ihren Wirkungskreis werden durch ortsstatutarische 
Vorschrift getroffen. 
Art. 21. 
Durch ortsstatutarische Bestimmung können die dem Gemeindepfleger obliegenden 
Geschäfte zwischen mehreren, je mit selbständiger Verantwortung arbeitenden Beamten 
vertheilt werden. Die näheren Bestimmungen über den Geschäftskreis dieser Beamten 
werden durch ortsstatutarische Vorschrift getroffen. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.