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Art. 22.
Durch Ortsstatut kann die Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1849
außer Kraft gesetzt werden.
Art. 23.
Vom Gemeinderath kann die Vornahme der Gemeinderaths= und Bürgerausschuß-
wahlen in mehreren Räumlichkeiten angeordnet werden.
Ist eine solche Anordnung ergangen, so ist für jede Abtheilung der Wähler, für
welche ein besonderer Wahlraum bestimmt ist, eine Wahlkommission zu bilden, welche
aus dem Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter, beziehungsweise einem von diesem zu
bestellenden Wahlkommissär als Vorsitzenden und je einem vom Gemeinderath und vom
Bürgerausschuß aus seiner Mitte zu wählenden Mitglied besteht.
Die wahlberechtigten Bürger haben in dem für sie bestimmten Raum ihre Stimm-
zettel abzugeben. Nach dem Schlusse der Abstimmung ist die Zahl der in jedem Ab-
stimmungsraum abgegebenen Stimmen derjenigen Wahlkommission anzuzeigen, in welcher
der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter den Vorsitz führt. Diese Kommission hat
die Gesammtzahl aller in der Gemeinde abgegebenen Stimmen festzustellen und erforder-
lichen Falls einen Ergänzungswahltermin anzuberaumen.
Die Eröffnung der Stimmzettel und die Zählung der Stimmen erfolgt in jedem
Wahlraum durch die für denselben bestellte Wahlkommission. Nach Vollendung der
Stimmenzählung ist das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln ver-
siegelt an die in Abs. 2 bezeichnete Wahlkommission abzugeben. Von letzterer werden
auf Grund der eingesandten Protokolle die Ergebnisse der Wahlen in den einzelnen
Wahlräumen zusammengestellt und hienach das endgiltige Wahlergebniß ermittelt.
Ueber diese Verhandlung, welcher jeder Wahlberechtigte anzuwohnen befugt ist, ist
ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, der giltig und ungiltig
abgegebenen Stimmen und der auf — jeden einzelnen Bewerber gefallenen Stimmen
ersichtlich sein muß.
Art. 24.
Bei den Ortsvorsteherswahlen kann die Vornahme der Wahl in mehreren Räum-
lichkeiten vom Vorstand des Bezirksamts nach Vernehmung des Gemeinderaths angeord-
net werden.