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sämmtlicher Mitglieder bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über einen gemeinschaft-
lichen Abgeordneten oder über eine gewisse Reihenfolge vergleichen.
Art. 29.
Die Amtsdeputirten der Gemeinden (§. 76 des Verwaltungsedikts) werden je von
dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß gewählt. Die Wahl wird unter
der Leitung des Ortsvorstehers mittels geheimer Abstimmung nach der verhältniß-
mäßigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollzogen; bei Stimmengleichheit entscheidet
das Loos.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Scheidet der Gewählte vor
Ablauf der Wahlperiode aus, so ist auf die noch übrige Dauer der letzteren eine Ersatz-
wahl vorzunehmen.
Ueber die Giltigkeit der Wahl entscheidet in Anstandsfällen Namens der Amtsver-
sammlung der Amtsversammlungsausschuß. Gegen die Entscheidung des letzteren findet
binnen der Ausschlußfrist von einer Woche nach ihrer Eröffnung Beschwerde an die
Kreisregierung statt, welche endgiltig entscheidet.
Art. 30.
Wählbar in die Amtsversammlung sind alle Personen, welche nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, die gemeindebürger-
lichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte in einer Gemeinde des Bezirks besitzen und von den-
selben nicht gemäß Art. 14 jenes Gesetzes zeitweise ausgeschlossen sind.
Die nach Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt
werden.
Art. 31.
Jede wählbare Person, welche im Bezirk wohnt, ist verpflichtet, eine Wahl in die
Amtsversammlung anzunehmen und das ihr übertragene Amt während der gesetzlichen
Dauer desselben zu versehen.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen, welche nach Art. 16 des
Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, eine Wahl in den Gemeinderath oder Bür-
gerausschuß ihres Wohnorts abzulehnen befugt sind.
Wer an mehreren Orten desselben Bezirks gewählt worden ist, kann nur eine der
auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.