Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

115 
sämmtlicher Mitglieder bestellt, die kleinsten Gemeinden aber sich über einen gemeinschaft- 
lichen Abgeordneten oder über eine gewisse Reihenfolge vergleichen. 
Art. 29. 
Die Amtsdeputirten der Gemeinden (§. 76 des Verwaltungsedikts) werden je von 
dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß gewählt. Die Wahl wird unter 
der Leitung des Ortsvorstehers mittels geheimer Abstimmung nach der verhältniß- 
mäßigen Mehrheit der abgegebenen Stimmen vollzogen; bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Loos. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Scheidet der Gewählte vor 
Ablauf der Wahlperiode aus, so ist auf die noch übrige Dauer der letzteren eine Ersatz- 
wahl vorzunehmen. 
Ueber die Giltigkeit der Wahl entscheidet in Anstandsfällen Namens der Amtsver- 
sammlung der Amtsversammlungsausschuß. Gegen die Entscheidung des letzteren findet 
binnen der Ausschlußfrist von einer Woche nach ihrer Eröffnung Beschwerde an die 
Kreisregierung statt, welche endgiltig entscheidet. 
Art. 30. 
Wählbar in die Amtsversammlung sind alle Personen, welche nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, die gemeindebürger- 
lichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte in einer Gemeinde des Bezirks besitzen und von den- 
selben nicht gemäß Art. 14 jenes Gesetzes zeitweise ausgeschlossen sind. 
Die nach Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt 
werden. 
Art. 31. 
Jede wählbare Person, welche im Bezirk wohnt, ist verpflichtet, eine Wahl in die 
Amtsversammlung anzunehmen und das ihr übertragene Amt während der gesetzlichen 
Dauer desselben zu versehen. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen, welche nach Art. 16 des 
Gesetzes, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, eine Wahl in den Gemeinderath oder Bür- 
gerausschuß ihres Wohnorts abzulehnen befugt sind. 
Wer an mehreren Orten desselben Bezirks gewählt worden ist, kann nur eine der 
auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.