Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Art. 34. 
Die Mitglieder der Amtsversammlung werden bei ihrem erstmaligen Eintritt in die- 
selbe auf die gesez- und ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Pflichten vom Oberamtsvor— 
stand beeidigt. Sind sie schon im Gemeindedienst auf Festhaltung der Verfassung und 
auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften be- 
eidigt worden, so genügt die Hinweisung auf diesen Eid. 
Art. 35. 
Wenn bei einem Mitglied der Amtsversammlung die in Art. 30 bezeichneten Vor- 
aussetzungen der Wählbarkeit wegfallen oder wenn es durch geistige oder körperliche Ge- 
brechen wenigstens ein Jahr lang von der Versehung seines Amts abgehalten worden 
ist, so scheidet es aus der Amtsversammlung aus. Die Entscheidung hierüber steht dem 
Amtsversammlungsausschuß zu, vorbehältlich der Befugniß der Kreisregierung, die Nie- 
derlegung des Amts von Aufsichts wegen anzuordnen. Gegen die Entscheidung des 
Amtsversammlungsausschusses findet binnen der Ausschlußfrist von einer Woche nach 
ihrer Eröffnung eine einmalige Beschwerde an die Kreisregierung, gegen die Verfügung 
der letzteren, durch welche die Niederlegung des Amts von Aufsichts wegen angeordnet 
worden ist, findet binnen derselben Frist eine einmalige Beschwerde an das Ministerium 
des Innern statt. 
Art. 36. 
Die Amtsversammlung wählt, in der Regel aus ihrer Mitte, je auf die Dauer von 
drei Jahren einen Schriftführer, welcher diese Stelle auch nach Ablauf der Wahlperiode 
der Amtsversammlung bis zum Zusammentritt der neuen Amtsversammlung zu versehen hat. 
Demselben liegt die Führung des Protokolls über die Verhandlungen der Amts- 
versammlung und des Amtsversammlungsausschusses ob, er hat die Ausfertigungen aus 
den Protokollen zu besorgen und die Registratur der Amtskörperschaft in Ordnung zu 
halten. Er erhält für seine Dienstverrichtungen eine feste, von der Amtsversammlung 
zu bestimmende Belohnung. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Geschäftsgang bei der Amtsversammlung. 
Art. 37. 
Die Amtsversammlung kann nur in versammelter Sitzung berathen und beschließen. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimm-
	        
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