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der zeitweisen Behinderung ihrer Inhaber die etwa erforderliche Bestellung eines
Amtsverwesers vorzunehmen, vorbehältlich der Befugniß und Verpflichtung des
Oberamts, in dringenden Fällen die nöthigen vorläufigen Anordnungen zu treffen;
7) die Amtskörperschaft bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten, sowie bei der
Stellung etwaiger Strafanträge im Sinne des 8. 61 des Strafgesetzbuchs zu
vertreten;
8) alle sonstigen Angelegenheiten zu besorgen, die ihm durch Gesetz oder Verordnung
zugewiesen sind.
Auch ist der Ausschuß befugt, gegen Entscheidungen oder Verfügungen der vorgesetzten
Staatsbehörden Namens der Amtsversammlung Vorstellungen oder Beschwerden zu erheben.
Art. 42.
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden berufen, so oft es das Bedürfniß erfordert.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
des Ausschusses einschließlich des Vorsitzenden nothwendig.
Die Vorschriften der Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 2 bis 4 finden auf die
Verhandlungen des Ausschusses entsprechende Anwendung.
Drittes Kapitel.
Pon der Perwaltung der Stiftungen.
Art. 43.
Die Verwaltung der in jeder Gemeinde vorhandenen Stiftungen, welche für wohl-
thätige oder sonstige gemeinnützige Zwecke der Gemeinde oder ihrer Angehörigen bestimmt
und nicht ausschließlich kirchlicher Natur sind, mit Einschluß der für jene Zwecke mitbe-
stimmten Familienstiftungen steht, wofern die Stifter keine anderweitigen Bestimmungen
über die Verwaltung getroffen haben oder die Ausführung der von den Stiftern hierüber
getroffenen Bestimmungen nicht oder nicht mehr möglich ist, dem Gemeinderath (in Theil-
gemeinden dem zur Verwaltung der Angelegenheiten der Theilgemeinde berufenen Organ)
unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen zu.
Art. 44.
Bei der Verwaltung der ausschließlich dem Zweck der öffentlichen Armenunterstützung
gewidmeten Stiftungen tritt an die Stelle des Gemeinderaths die Ortsarmenbehörde be-