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In den Fällen des Art. 45 treten die Ortsgeistlichen des bei der Verwaltung der
Stiftung betheiligten Bekenntnisses zu dem Ausschuß als stimmberechtigte Mitglieder
hinzu. Beträgt die Zahl der Ortsgeistlichen eines Bekenntnisses mehr als drei, so be-
schränkt sich diese Betheiligung auf die nach dem Dienstrang beziehungsweise dem Dienst-
alter ersten drei Ortsgeistlichen des betreffenden Bekenntnisses. Die Bestimmungen in
Art. 45 Abs. 2 bis 4 finden hiebei entsprechende Anwendung.
Im übrigen regelt sich die Geschäftsführung des Ausschusses nach den für die
Verhandlungen des Gemeinderaths bestehenden Vorschriften.
Art. 47.
Die Verwaltung der Gemeinde-Stiftungen, soweit solche dem Gemeinderath zusteht
(Art. 43 bis 45), ist von derjenigen des Gemeindevermögens getrennt zu halten.
Dem Ermessen des Gemeinderaths bleibt es überlassen, ob für dieselben besondere
Rechner zu bestellen oder ihre Verwaltung dem Gemeindepfleger zu übertragen sei. In
letzterem Falle kann die über die Verwaltung dieser Stiftungen abzulegende Rechnung
mit der Gemeindepflegrechnung verbunden werden, es ist aber in letzterer das Vermögen
der Stiftungen getrennt von den übrigen Bestandtheilen des Gemeindevermögens auf-
zuführen und sind ebenso deren Einnahmen und Ausgaben je abgesondert von denjenigen
der Gemeinde zu verrechnen.
Ueber die Verwaltung der in Art. 45 bezeichneten Vermögenstheile sowie der Fa-
milienstiftungen ist stets eine besondere Rechnung zu führen.
Auf die besonders bestellten Stiftungsrechner finden die für die Gemeindepfleger und
deren Bestellung bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß ihre Belohnung von den betreffenden Stiftungskassen zu tragen ist.
Art. 48.
Sind in einer Gemeinde mehrere Stiftungen vorhanden, so ist in der Regel über
jede derselben eine besondere Verwaltung zu führen.
Die Vereinigung mehrerer Stiftungen zu einer gemeinschaftlichen Verwaltung kann
vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses und mit Genehmigung des
Oberamts beschlossen werden, wenn diese Maßregel im Interesse der Stiftungen gelegen
ist, die Erfüllung der Stiftungszwecke dadurch nicht gefährdet wird und die Stifter selbst
keine entgegenstehende Anordnung getroffen haben.