Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Auf Familienstiftungen finden die Vorschriften in Abs. 2 keine Anwendung. Auch 
dürfen die in Art. 45 bezeichneten Stiftungen mit Stiftungen anderer Art nicht ver- 
einigt werden. 
Art. 49. 
Das Grundstocksvermögen der Stiftungen ist ungeschmälert zu erhalten. Eine Ver- 
wendung von Bestandtheilen des Grundstocksvermögens für andere Zwecke als zur Er- 
haltung oder Vermehrung des Grundstocks ist nur zulässig: 
1) wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks den Grundstocksangriff erfordert und der 
Stifter selbst die Schmälerung des Grundstocksvermögens für diesen Fall ange- 
ordnet oder zugelassen hat; 
2) zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben der Stiftung auf Grund eines vom 
Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses gefaßten Beschlusses, wenn 
die Wiederergänzung des Grundstocks binnen eines bestimmten Zeitraums, sei es 
aus Einnahmeüberschüssen der laufenden Verwaltung, sei es durch Zuschüsse der 
Gemeinde oder dritter Personen gesichert ist. Ein derartiger Beschluß des Ge- 
meinderaths unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung. 
Die nach vollständiger Erfüllung der Stiftungszwecke und nach Bestreitung aller 
sonstiger Ausgaben der Stiftung vorhandenen Ueberschüsse sind dem Grundstocksvermögen 
zuzuschlagen, sofern nicht vom Gemeinderath mit Zustimmung des Bürgerausschusses be- 
schlossen wird, dieselben zur Bestreitung bestimmter Ausgaben der Stiftung vorzubehalten. 
Art. 50. 
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen zu keinen andern Ausgaben als 
zur Bestreitung der durch dessen Verwaltung entstehenden Kosten und zur Erfüllung der 
vom Stifter bestimmten Zwecke der Stiftung verwendet werden. Reichen dieselben zur 
Bestreitung der bestimmungsgemäßen Leistungen der Stiftung nicht zu, so sind die letz- 
teren, soweit nicht die Vorschrift des Art. 49 Ziff. 1 Platz greift, entsprechend einzuschränken. 
Der Stiftungshaushalt wird auf Grund eines für jedes Rechnungsjahr vom Orts- 
vorsteher, in den Fällen des Art. 45 von diesem und dem ersten Ortsgeistlichen (Art. 45 
Abs. 2 und 3), in Gemeinschaft mit dem Stiftungsrechner zu entwerfenden, der Beschluß- 
fassung des Gemeinderaths und Bürgerausschusses unterliegenden Etats der voraus- 
sichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Stiftung geführt, welcher dem Oberamt zur
	        
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