Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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a) Verweis, 
b) Geldstrafe bis zu einhundert Mark, 
c) Haft bis zu vierzehn Tagen, welche jedoch nur gegen die durch Königliche Ver— 
ordnung auf Grund des Art. 4 der Polizeistrafnovelle vom 12. August 1879 
(Reg. Blatt S. 153) bezeichneten Kategorien von Unterbediensteten erkannt 
werden kann; 
2) Dienst ssung. 
) Dienstentlassung Art. 58. 
Zur Verhängung der gesetzlich zugelassenen Ordnungsstrafen (Art. 57) sind befugt: 
1) der Ortsvorsteher innerhalb der ihm nach Art. 11 der Polizeistrafnovelle vom 
12. August 1879 zustehenden Strafgewalt gegenüber sämmtlichen ihm untergeord- 
neten Beamten und Dienern der Gemeinde, sowie gegenüber den Mitgliedern der 
Gemeindekollegien mit Ausschluß der Ortsgeistlichen, letzterenfalls jedoch nur, wenn 
sich diese Personen im unmittelbaren amtlichen Verkehr mit ihm einer Ungebühr 
schuldig gemacht haben oder wenn sie amtlichen Verhandlungen trotz rechtzeitiger 
Ladung ohne genügende vorgängige oder nachfolgende Entschuldigung fern geblieben 
sind oder solche vorzeitig verlassen haben; 
2) der Vorsitzende der Amtsversammlung gegenüber ihren Mitgliedern unter denselben 
Voraussetzungen, unter welchen dem Ortsvorsteher eine Strafbefugniß gegen die 
Mitglieder der Gemeindekollegien (Ziff. 1) zusteht, jedoch mit Beschränkung auf 
Verweis und Geldstrafe bis zu 36 Mark; 
3) das Oberamt gegenüber den Mitgliedern der Gemeindekollegien mit Ausschluß der 
Ortsgeistlichen, sowie gegenüber den Gemeinde= und Amtskörperschaftsbeamten 
und Bediensteten, jedoch mit Beschränkung auf Verweis, Geldstrafe bis zu 50 Mark 
und Haft bis zu acht Tagen (vergl. Art. 57 Ziff. 1, c); 
4) die Kreisregierung und das Ministerium des Innern gegenüber den Mitgliedern 
der Verwaltungsorgane und den Beamten sämmtlicher ihrer Aufsicht unterstellter 
öffentlicher Körperschaften bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag. 
Art. 59. 
Zur Verhängung der gesetzlich zugelassenen Ordnungsstrafen sind außerdem befugt: 
1) die Amtsgerichte und die höheren Gerichtsstellen, in Ansehung der den gerichtlichen 
Geschäftskreis berührenden Verrichtungen der Gemeindebehörden;
	        
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