Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Art. 65. 
Der Antrag auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen eine der in 
Art. 61 aufgeführten Personen kann von der gesetzlichen Vertretung der betreffenden 
Körperschaft bei der zuständigen Kreisregierung erfolgen. In dem Antrag sind die That- 
sachen bestimmt zu bezeichnen und die Beweismittel anzugeben, auf welche der Antrag 
gestützt wird. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags steht der betreffenden Körper- 
schaft eine Beschwerde an das Ministerium des Innern zu. Das gleiche Beschwerderecht 
hat die betreffende Körperschaft, wenn zwar infolge ihres Antrages das förmliche Dis- 
ziplinarverfahren eingeleitet, aber nach geschlossener Voruntersuchung eingestellt worden ist. 
Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach der schriftlichen Eröffnung der betreffenden 
Verfügung bei der Kreisregierung einzureichen. 
Handelt es sich um einen Ortsvorsteher, so hat auf schriftlichen gemeinsamen Antrag 
der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderaths und des Bürgerausschusses 
der Stellvertreter des Ortsvorstehers (Art. 19) oder das dienstälteste Mitglied des Ge- 
meinderaths nach vorgängiger schriftlicher Benachrichtigung des Ortsvorstehers die bürger- 
lichen Kollegien zu gemeinsamer Berathung und Beschlußfassung nach Maßgabe des Art. 11 
Abs. 1 einzuladen und die Verhandlung zu leiten. 
Der betreffende Beschluß erfordert zur Giltigkeit eine Mehrheit von zwei Drittheilen 
der abgegebenen Stimmen, welche zugleich der Mehrheit sämmtlicher Mitglieder der Körper- 
schaftsvertretung entsprechen muß. 
Art. 66. 
Die Kosten des Disziplinarverfahrens, welche weder von dem Angeschuldigten noch 
von einer dritten Person zu tragen sind, fallen der Staatskasse zur Last. 
Art. 67. 
Die Verfügung der Suspension, wie auch die Bestimmung des innezubehaltenden 
Gehaltstheils innerhalb der durch Art. 111 des Beamtengesetzes vorgeschriebenen Grenze 
steht der Kreisregierung zu, vorbehältlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, 
welche Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. 
Art. 68. 
Die Bestimmungen der Art. 111 bis 113 des Beamtengesetzes über die Höhe des 
im Falle der Suspension innezubehaltenden Theils des Gehalts und die eventuelle Nach-
	        
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