Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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M 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 10. Februar 1891. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für 
den Ban einer Eisenbahn von Schramberg nach Schiltach erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangs- 
enteignung. Vom 27. Januar 1891. — Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten. Regulativ, betreffend die Wahl der für die Unfallversicherung (Reichsgesetze vom 6. Juli 1884, 
Reichsgesetzblatt S. 69 und vom 28. Mai 1885, Reichsgesetzblatt S. 159) im Geschäftsbereich der Staats- 
eisenbahn= und Bodenseedampfschiffahrt ltung aufzustellenden Vertreter der Arbeiter und der Beisitzer des 
Schiedsgerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze. Vom 24. Januar 1891. — Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. Regulativ, betreffend die Wahl der 
für die Unfallversicherung (Reichsgesetze vom 6. Juli 1884, Reichsgesetzblatt S. 69 und vom 28. Mai 1885, 
Reichsgesetzblatt S. 159) im Geschäftsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung aufzustellenden Vertreler 
der Arbeiter und der Beisitzer des Schiedsgerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze. Vom 
24. Jannar 1891. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
lehrsanstalten ba ustreffend Abänderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 1. Juli 1886. Vom 
27. Jannar 1891. 
  
  
Königliche Verordnung, 
betrefend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den 
tau riner Eisenbahn von Schramberg nach Schiltach erforderlichen Grundeigenthums im Wege 
der Zwangsenteignung. Vom 27. Jannar 1891. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 416), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
	        
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