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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 10. Februar 1891.
Inhalt.
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für
den Ban einer Eisenbahn von Schramberg nach Schiltach erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangs-
enteignung. Vom 27. Januar 1891. — Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten. Regulativ, betreffend die Wahl der für die Unfallversicherung (Reichsgesetze vom 6. Juli 1884,
Reichsgesetzblatt S. 69 und vom 28. Mai 1885, Reichsgesetzblatt S. 159) im Geschäftsbereich der Staats-
eisenbahn= und Bodenseedampfschiffahrt ltung aufzustellenden Vertreter der Arbeiter und der Beisitzer des
Schiedsgerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze. Vom 24. Januar 1891. — Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. Regulativ, betreffend die Wahl der
für die Unfallversicherung (Reichsgesetze vom 6. Juli 1884, Reichsgesetzblatt S. 69 und vom 28. Mai 1885,
Reichsgesetzblatt S. 159) im Geschäftsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung aufzustellenden Vertreler
der Arbeiter und der Beisitzer des Schiedsgerichts, sowie die denselben zu gewährenden Vergütungssätze. Vom
24. Jannar 1891. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
lehrsanstalten ba ustreffend Abänderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 1. Juli 1886. Vom
27. Jannar 1891.
Königliche Verordnung,
betrefend die Ermächtigung der Königlichen Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den
tau riner Eisenbahn von Schramberg nach Schiltach erforderlichen Grundeigenthums im Wege
der Zwangsenteignung. Vom 27. Jannar 1891.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 416), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: