Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Im Falle eines Anstands bezüglich der Abstimmungsordnung entscheidet die Ober- 
schulbehörde endgültig. 
Der Schulfondsrechner (Art. 3 Abs. 2) nimmt auf besondere Aufforderung der Orts- 
schulbehörde an den Verhandlungen derselben mit berathender Stimme Theil. 
Art. 7. 
Ueber die Verhandlungen der Ortsschulbehörde wird ein fortlaufendes Protokoll 
geführt, in welches die gefaßten Beschlüsse vollständig aufzunehmen sind. 
Dasselbe ist sofort oder in der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen oder zur Einsicht 
für die Mitglieder des Kollegiums aufzulegen und, wenn sich hiebei kein Anstand ergiebt, 
von den Vorsitzenden und den Mitgliedern, welche bei der betreffenden Verhandlung 
mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 
Das Protokoll hat der vorsitzende Ortsschulaufseher zu führen, doch kann die Orts- 
schulbehörde auch ein anderes Mitglied aus der Zahl der Geistlichen oder Lehrer oder 
einen Gemeindebeamten mit der Führung des Protokolls für immer oder im einzelnen 
Fall beauftragen. 
Art. 8. 
Wenn der Gegenstand der Verhandlung die persönlichen Rechte oder Interessen eines 
Mitglieds der Ortsschulbehörde oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in gerader 
Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie berührt, so ist dasselbe von der 
Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand ausgeschlossen. 
Art. 9. 
Die Handhabung der Disziplin in den die Schulaufsicht betreffenden Angelegenheiten 
gegenüber den in die Ortsschulbehörde berufenen Ortsschulaufsehern, Geistlichen und 
Lehrern kommt den Schulaufsichtsbehörden zu. 
Auf die übrigen Mitglieder der Ortsschulbehörde finden die Vorschriften des 
IV. Kapitels des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und 
Amtskörperschaften, vom 21. Mai 1891 (Reg. Blatt S. 103) „Von der Handhabung der 
Disziplin“ (Art. 56 bis 71) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß zur Ver- 
hängung der gesetzlich zugelassenen Ordnungsstrafen an Stelle der Kreisregierungen und 
des Ministeriums des Innern die Oberschulbehörde beziehungsweise das Ministerium des 
Kirchen= und Schulwesens befugt ist. 
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