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vom 30. Mai 1891) zu beurkunden, nachdem zuvor die außer Geltung getretenen Ein-
träge durchstrichen und die Steuerkapitale aller giltigen Einträge berechnet worden sind.
Wird dieselbe Person an mehreren Stellen des Verzeichnisses geführt, so ist an jeder vor-
angehenden Stelle auf die folgende zu verweisen.
Solange ältere Formulare vorhanden sind, können diese benützt werden. In diesem
Fall ist das Steuerkapital in Spalte 8 des alten Formulars einzutragen.
Dem Verzeichniß sind die gestellten Anträge nebst den dazu gehörenden Nachweisen
(§. 1 Abs. 3) als Beilagen beizufügen.
Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen.
8. 3.
Zum Zweck der Einschätzung zu fingirten Steuerkapitalen haben die Ortsbehörden
für die Arbeiterversicherung auf den 1. September jedes Jahrs die Unternehmer sol-
cher unter §. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 fallenden Betriebe, Betriebstheile
oder Nebenbetriebe von Amtswegen zu erheben, für welche Grundsteuerkapitale in Ge-
mäßheit der Steuergesetze vom 28. April 1873 (Reg.Blatt S. 127 ff.) und vom
23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198) nicht festgesetzt sind.
Hiebei kommen in Betracht:
a) solche der Unfallversicherung nach dem Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 unterliegende
selbständige Betriebe, welche nicht mit einer Bewirthschaftung von Grundstücken
verbunden sind, z. B. städtische Milchkuranstalten (vergl. auch §. 1 Abs. 6 des
Reichsgesetzes),
b) solche land= oder forstwirthschaftliche Betriebe oder Betriebstheile, welche sowohl
von der Grundsteuer an den Staat, als von der Amts= und Gemeindesteuer be-
freit sind. (Vergl. Art. 2 des Steuergesetzes vom 28. April 1873, Reg. Blatt
S. 127 ff., Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877, Reg. Blatt S. 198, ver-
glichen mit Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, Reg. Blatt S. 207,
und Gesetz vom 5. Oktober 1858, Reg. Blatt S. 206),
I) die außerhalb der Landesgrenze liegenden Bestandtheile eines zu einer Württem-
bergischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft gehörenden land= oder forst-
wirthschaftlichen Betriebes,