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8. 10.
Kommen nach Einsendung der Listen an den Genossenschaftsvorstand noch solche
weitere Betriebe, Betriebstheile oder Nebenbetriebe zur Kenntniß der Ortsbehörde, welche
in Gemäßheit des Gesetzes oder des Genossenschaftsstatuts zu Beiträgen für das betref-
fende Rechnungsjahr heranzuziehen und daher zu fingirten Steuerkapitalen einzuschätzen
sind, so ist diese Einschätzung mit thunlichster Beschleunigung nachzuholen und das Er-
gebniß unter Benützung des Formulars Anlage B dem Genossenschaftsvorstand unmittel-
bar vorzulegen.
Feststellung der Ausnahmen von der Beitragspflicht.
8. 11.
Alljährlich im Monat Dezember sind diejenigen zur Grund= und Gefällsteuer ein-
geschätzten Grundstücke und Gefälle festzustellen, für welche Beiträge an die landwirth-
schaftliche Berufsgenossenschaft des Kreises nicht zu entrichten sind. Dies sind:
1) Grundstücke und Gefälle, welche nicht zu einem land= oder forstwirthschaftlichen
Betrieb gehören (Art. 15 des Ausführungsgesetzes);
2) Grundstücke, auf welche sich der Staatsforstbetrieb erstreckt (J. 102 des Reichs-
gesetzes);
3) Grundstücke von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes oder im Bezirk
einer andern Württembergischen Berufsgenossenschaft gelegen ist (vergl. S§. 13, 15
und 44 des Reichsgesetzes):
4) Haus= und Ziergärten, welche mit einem versicherungspflichtigen land= oder forst-
wirthschaftlichen Betrieb nicht in Verbindung stehen (§. 1 Abs. 5 des Reichsgesetzes).
Zu den in Ziff. 1 bezeichneten Grundstücken gehören insbesondere auch ertragsfähige
und deßhalb steuerpflichtige Grundstücke, deren land= oder forstwirthschaftliche Benützung
dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an die Stelle
der land= oder forstwirthschaftlichen eine gewerbliche Nutzung getreten ist, insbesondere
das Areal der zum Eisenbahnbetrieb benützten Flächen, der Arbeits= und Niederlage-
plätze, gewerblich ausgebeuteter Steinbrüche (Art. 15 des Ausführungsgesetzes).
Die unter Ziff. 1—4 fallenden Grundstücke und Gefälle sind soweit möglich von
Amtswegen zu erheben. Soweit das die Befreiung des Grundstücks oder Gefälls recht-