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bekanntmachung der Ministerien des Innern und des frriegswesens, betrefend das Gesammt-
verzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wieuschaftliche Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten.
Vom 13. Juni 1891.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu Nr. 21 des Central=
blatts für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 22. Mai 1891, betreffend
das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 13. Juni 1891.
Schmid. Steinheil.
Gesammtverzeichniß
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
Vemerkungen:
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaft-
licher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. a (Real-Gym-
nasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht
im Latein befindet, sind besugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechi-
schen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten
Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda
auf Grund besonderer Prlfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehr-
pensums erhalten haben.
Diese Anstalten sind mit einem “ bezeichnet.
2. Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht in Latein.