Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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bekanntmachung der Ministerien des Innern und des frriegswesens, betrefend das Gesammt- 
verzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wieuschaftliche Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten. 
Vom 13. Juni 1891. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu Nr. 21 des Central= 
blatts für das Deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 22. Mai 1891, betreffend 
das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehranstalten 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 13. Juni 1891. 
Schmid. Steinheil. 
Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Vemerkungen: 
1. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaft- 
licher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c oder C. a (Real-Gym- 
nasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht 
im Latein befindet, sind besugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechi- 
schen dispensirten Schülern auszustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten 
Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda 
auf Grund besonderer Prlfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehr- 
pensums erhalten haben. 
Diese Anstalten sind mit einem “ bezeichnet. 
2. Die mit einem 1 bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht in Latein.
	        
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