Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im 8. 20 1. er- 
wähnten Falle nicht statt. 
VI. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann 
wird die im §. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die 
Aufgabeanstalt sogleich erstatttt. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die 
Ankunftsanstalt den Aufgeber von der Unbestellbarkeit durch eine Dienstnotiz, welche die 
Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unternommenen 
Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert 
der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten Formulars, 
so gibt die Ankunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenntniß durch eine Dienstnotiz, 
welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt. 
C. 12. 
Verglichene Telegramme. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung des- 
selben zu verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Ver- 
gleichung“ oder „(7C)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen 
Anstalten, welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
II. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel 
der Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
S. 13. 
Empfangsanzeigen. 
I. Der Aufgeber eines jeden Telegramms kann verlangen, daß ihm der Tag und 
die Stunde, zu welcher das Telegramm dem Empfänger zugestellt worden ist, unmittelbar 
nach erfolgter Bestellung telegraphisch angezeigt werde. Er hat in diesem Falle vor die 
Aufschrift den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(CR)“ zu schreiben. 
II. Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Tele- 
gramm von 10 Wörtern zu entrichten. 
III. Kann das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§. 22 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich 
geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem 
Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an.
	        
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