Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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IV. Der Aufgeber kaun verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8. 14. 
Telegraphische Postanweisungen. 
Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
können ermächtigt werden, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen- 
zunehmen oder am Bestimmungsorte auszuzahlen. 
S. 15. 
Nachsendung von Telegrammen. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der 
Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen Bestimmungsort weiterbefördert werde. 
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander 
an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste 
Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in 
die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Be- 
stimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Tele- 
graphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme 
au eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen 
Anträge sind schriftlich zu stellen. 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des 
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt und sich am ursprüng-
	        
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