Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als 
chiffrirte Telegramme behandelt. 
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III. Diejenigen Telegramme, welche durch die See-Telegraphenanstalten innerhalb 
30 Tagen nach ihrer Aufgabe (den Tag der Aufgabe nicht einbegriffen) den Bestimmungs- 
schiffen nicht haben übermittelt werden können, werden als unbestellbar zurückgelegt. 
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine Dienstnotiz Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung 
eines Landtelegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein 
Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit 
halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See- 
Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittlung einer See-Telegraphen= 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm. 
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzu- 
gerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme 
wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom 
Empfä - . 
pfänger erhoben 8. 16. 
Weiterbeförderung. 
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch 
Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. S. 6 III.). 
III. Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung 
handelt und dieser sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.
	        
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