Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. I.) oder vom Empfänger (vergl. 
§. 15 IV.) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittlung der Post an ihre Bestimmung 
gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der 
Ankunftsanstalt in der Negel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger 
als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
J. 
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Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, 
welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, 
zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post 
gegeben werden. 
. Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsanstalt über das Mcer 
weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. 
Dieselbe beträgt: 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, 
welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig; 
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen überseeischen Ländern 
60 Pfennig. 
Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen= 
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und 
darüber hinaus übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung 
der über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als 
unfrankirte Briefe zu behandeln; das Porto fällt dem Empfänger zur Last. 
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Auf- 
geber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm voraus-
	        
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