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IV. Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. I.) oder vom Empfänger (vergl.
§. 15 IV.) verlangt worden ist,
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V. Telegramme jeder Art, welche durch Vermittlung der Post an ihre Bestimmung
gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der
Ankunftsanstalt in der Negel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger
als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
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Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen,
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige,
welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen,
zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post
gegeben werden.
. Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsanstalt über das Mcer
weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten.
Dieselbe beträgt:
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern,
welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig;
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen überseeischen Ländern
60 Pfennig.
Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen=
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und
darüber hinaus übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung
der über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als
unfrankirte Briefe zu behandeln; das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Auf-
geber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm voraus-