Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. 8. 18), 
c) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her 
beförderten Telegramme (vergl. 8. 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages aus- 
gehändigt. 
III. Die Entrichtung der Gebühren hat mittels Postfreimarken zu erfolgen. Eine 
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Ent- 
richtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstelegrammen 
ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Eine Stundung von Telegrammgebühren findet nur statt bei den Mitgliedern 
des K. Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen Rath und den 
Ministerien sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. 
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Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
I. Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, 
zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. 
Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, 
so werden dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die 
Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwal-= 
tung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist. 
II. Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im §. 24 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Auf- 
geber mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische 
Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt 
wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller
	        
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