Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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5) Bei Schließung und Wiedereröffnung der Schule ist die betreffende Verfügung 
stets von der Ortsschulbehörde oder dem Anstaltsvorstand zu vollziehen und hievon 
durch letztere in allen Fällen, in welchen die Maßregeln nicht von der Oberschulbehörde 
ausgegangen sind, dieser ungesäumt, bei Volksschulen durch Vermittlung des gemein- 
schaftlichen Oberamts in Schulsachen, Anzeige zu erstatten. 
6) Die Bestimmungen über die Befugniß der Schulbehörde, Ferien zu ertheilen, 
bleiben unberührt. Doch ist, wenn Ferien anläßlich einer ansteckenden Krankheit an- 
geordnet werden, hievon alsbald der Ortspolizeibehörde und dem Oberamtsarzt Kenntniß 
zu geben. 
Sofern nach Beendigung der Ferien die fortdauernde Einstellung des Unterrichts 
wegen ansteckender Krankheit in Frage kommt, ist nach den Vorschriften Ziffer 1 bis 5 zu 
verfahren. 
7) Einzelne Schüler, welche an einer ansteckenden Krankheit leiden, sind vom 
Besuche der Schule auszuschließen. 
Solche Schüler, welche nach ihrem Aussehen und Verhalten, namentlich durch die 
ihnen anhaftenden Hautausschläge den Verdacht einer ansteckenden Krankheit erregen, sind 
vorläufig aus der Schule für einige Tage unter Mittheilung des Grundes an die An- 
gehörigen zu entlassen und, wenn sie sich alsdann mit verdächtigen Krankheitsanzeichen 
wieder einfinden sollten und ihr Gesundheitszustand nicht nach ärztlichem Zeugniß un- 
bedenklich erscheint, vom Schulbesuch auszuschließen. 
8) Ferner sind vom Schulbesuche gesunde Schüler auszuschließen: 
a) wenn in dem Hause, in welchem sie wohnen, oder in dem Hausstande, welchem sie 
angehören, ein Pocken= oder Cholerakranker sich befindet; 
b) wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, eine Erkrankung an Scharlach, 
Diphterie oder Masern vorkommt, es müßte denn in solchem Falle ärztlich bescheinigt 
sein, daß diese Schüler durch ausreichende Absonderung oder aus sonstigen Gründen 
vor der Gefahr der Ansteckung geschützt sind; 
c) wenn die Schüler außerhalb des Schulorts wohnen und in ihrem Wohnort die 
Cholera herrscht, der Schulort aber von dieser Krankheit frei ist, oder wenn am 
Schulort die Cholera aufgetreten ist, der Wohnort der Schüler aber von der Krank- 
heit frei ist.
	        
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