Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

241 
Bei sehr leichten Masernepidemien kann von der in lit. b vorgeschriebenen Ausschlie- 
ßung gesunder Schüler nach Anhörung des Oberamtsarztes Umgang genommen werden. 
9) Schüler, deren Ausschluß vom Schulbesuch gemäß Ziffer 7 und 8 verfügt worden 
ist, sind zum Schulbesuch erst dann wieder zuzulassen, beziehungsweise anzuhalten, 
wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt an- 
zusehen oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsgemäß als Regel geltende Zeit 
abgelaufen ist oder endlich im Falle der Ziffer 8, lit. c, wenn die Voraussetzungen des 
Ausschlusses weggefallen sind und eine erhebliche Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. 
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach sechs, echter Diphterie vier und 
Masern in der Regel vier Wochen. Bei sehr leichten Masernepidemien kann der Ober- 
amtsarzt nach Lage der Sache einen früheren Zulassungstermin aufstellen. 
Es ist in den Fällen der Ziffer 8 lit. a und b darauf hinzuwirken, daß vor dem 
Wiedereintritt in die Schule eine gründliche Reinigung der Schüler und ihrer Kleidungs- 
stücke stattfindet, und hiezu erforderlichenfalls die Ortspolizeibehörde um Unterstützung 
anzugehen. 
10) Für die Beobachtung der unter Ziffer 7 bis 9 gegebenen Vorschriften sind die 
Lehrer, der Ortsschulinspektor, die Ortsschulbehörde und der Anstaltsvorstand verantwortlich. 
Wenn die Ausschließung und Wiederzulassung eines Schülers von einem Lehrer 
verfügt worden ist, so hat derselbe hievon sofort dem Ortsschulinspektor oder dem Anstalts- 
vorstand beziehungsweise dem Vorstand der Studienkommission sowie der Ortsschulbehörde 
Anzeige zu erstatten, welche eine nicht als begründet erkannte Ausschließung oder Wieder- 
zulassung aufheben können. 
Die Ortspolizeibehörde ist von der angeordneten Ausschließung gleichfalls zu be- 
nachrichtigen. 
11) Wenn eine im Schulhause wohnende Person in eine ansteckende Krankheit ver- 
fällt oder eine außerhalb des Schulhauses wohnende aber zum Hausstande eines Lehrers 
oder Schuldieners gehörige Person an Cholera, Pocken, Ruhr (Dysenterie), Unterleibs- 
typhus, Scharlach, Diphterie oder Masern erkrankt, so sind die Lehrer und Schuldiener, 
welchen solche Krankheitsfälle zunächst bekannt werden, verbunden, hievon sofort den Orts- 
schulinspektor oder Anstaltsvorstand beziehungsweise den Vorstand der Studienkommission 
zu benachrichtigen. Dieser hat der Ortspolizeibehörde Mittheilung zu machen, dringende 
Maßnahmen, wie die wenn irgend möglich unter Zuziehung eines Arztes zu bewerk-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.