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stelligende Absonderung des Kranken oder das vorläufige Fernbleiben eines Lehrers oder
Schuldieners von der Schule, zu veranlassen und wegen aller etwa sonst angezeigter An-
ordnungen, insbesondere der Schließung der Schule, das Erforderliche (in letztgenannter
Beziehung nach Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung) einzuleiten.
12) Bezüglich der Schließung von Internaten ist im Falle einer von Außen
her durch eine ansteckende Krankheit drohenden Gefahr entsprechend den über die Schließung
der Schulen bei Ziffer 1, 2 und 4 bis 6 gegebenen Vorschriften zu verfahren. Dagegen
dürfen während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im Hause auf-
getretenen ansteckenden Krankheit die Zöglinge eines Internats, in ihrer Gesammtheit
oder einzelne derselben, nur dann in die Heimat entlassen werden, wenn dies nach ärzt-
lichem Gutachten ohne Gefahr einer Uebertragung der Krankheit geschehen kann und alle
vom Anrzte etwa für nöthig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden.
13) Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser Verfügung sind zu betrachten:
Pocken, Cholera, Ruhr (Dysenterie), Unterleibstyphus, Scharlach, Diphterie, Masern,
Keuchhusten, kontagiöse Augenentzündung und Krätze.
14) Den für die Handhabung der Gesundheitspolizei zuständigen Behörden bleibt
vorbehalten, nach Bedürfniß im allgemeinen Interesse weitergehende sanitätspolizeiliche
Maßnahmen bezüglich der Schulen aus besonderen Anlässen oder durch eine allgemeine
Anordnung zu treffen.
Stuttgart, den 13. Juli 1891.
Schmid. Sarwey.
Hekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Meynier'sche Stiftung.
Vom 20. Juli 1891.
Vermöge Allerhöchster Entschließung vom 17. d. Mts. haben Seine Königliche
Majestät der zu Stipendien an bedürftige und würdige Studirende der Universität
Tübingen evangelischer Konfession ohne Unterschied der Fakultäten bestimmten Meynier'=
schen Stiftung mit der Wirkung der Verleihung der juristischen Persönlichkeit unter den
für die Verwaltung derselben (durch das Seminar-Inspektorat in Tübingen) aufgestellten
Bestimmungen die landesherrliche Genehmigung in Gnaden ertheilt.
Stuttgart, den 20. Juli 1891. Sarwey.