Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

242 
stelligende Absonderung des Kranken oder das vorläufige Fernbleiben eines Lehrers oder 
Schuldieners von der Schule, zu veranlassen und wegen aller etwa sonst angezeigter An- 
ordnungen, insbesondere der Schließung der Schule, das Erforderliche (in letztgenannter 
Beziehung nach Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung) einzuleiten. 
12) Bezüglich der Schließung von Internaten ist im Falle einer von Außen 
her durch eine ansteckende Krankheit drohenden Gefahr entsprechend den über die Schließung 
der Schulen bei Ziffer 1, 2 und 4 bis 6 gegebenen Vorschriften zu verfahren. Dagegen 
dürfen während der Dauer oder unmittelbar nach dem Erlöschen einer im Hause auf- 
getretenen ansteckenden Krankheit die Zöglinge eines Internats, in ihrer Gesammtheit 
oder einzelne derselben, nur dann in die Heimat entlassen werden, wenn dies nach ärzt- 
lichem Gutachten ohne Gefahr einer Uebertragung der Krankheit geschehen kann und alle 
vom Anrzte etwa für nöthig erachteten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden. 
13) Als ansteckende Krankheiten im Sinne dieser Verfügung sind zu betrachten: 
Pocken, Cholera, Ruhr (Dysenterie), Unterleibstyphus, Scharlach, Diphterie, Masern, 
Keuchhusten, kontagiöse Augenentzündung und Krätze. 
14) Den für die Handhabung der Gesundheitspolizei zuständigen Behörden bleibt 
vorbehalten, nach Bedürfniß im allgemeinen Interesse weitergehende sanitätspolizeiliche 
Maßnahmen bezüglich der Schulen aus besonderen Anlässen oder durch eine allgemeine 
Anordnung zu treffen. 
Stuttgart, den 13. Juli 1891. 
Schmid. Sarwey. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Meynier'sche Stiftung. 
Vom 20. Juli 1891. 
Vermöge Allerhöchster Entschließung vom 17. d. Mts. haben Seine Königliche 
Majestät der zu Stipendien an bedürftige und würdige Studirende der Universität 
Tübingen evangelischer Konfession ohne Unterschied der Fakultäten bestimmten Meynier'= 
schen Stiftung mit der Wirkung der Verleihung der juristischen Persönlichkeit unter den 
für die Verwaltung derselben (durch das Seminar-Inspektorat in Tübingen) aufgestellten 
Bestimmungen die landesherrliche Genehmigung in Gnaden ertheilt. 
Stuttgart, den 20. Juli 1891. Sarwey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.