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der Landesuniversität, Angestellte der K. öffentlichen Bibliothek, der Institute
für die Pflege des vaterländischen Alterthums, des K. Statistischen Landesamts,
sowie Vertreter der Württembergischen Geschichts= und Alterthums-Vereine be-
finden,
b) aus einer unbestimmten Zahl außerordentlicher Mitglieder.
§. 3.
Von den ordentlichen Mitgliedern werden bis zu sechzehn durch Allerhöchste Er-
nennung berufen. Zu denselben treten die jeweiligen Vorstände
des Württembergischen Alterthumsvereins,
des Vereins für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben,
des Sülchgauer Alterthumsvereins und
des historischen Vereins für das württembergische Franken
oder je ein von diesen Vereinen gewählter Vertreter derselben hinzu.
Die erstmalige Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens, die späteren Ernennungen nach Einforderung von Vorschlägen der Kommission.
Die 3 Beamten des K. Geheimen Haus= und Staatsarchivs werden für die erst-
malige Ernennung von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten dem Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens bezeichnet, künftig von der K. Archivdirektion der Kommission
für die von ihr zu machenden Vorschläge benannt werden.
Die außerordentlichen Mitglieder werden von der Kommission erwählt.
F. 4.
Den Vorsitz in der Kommission führt der Staatsminister des Kirchen= und Schul-
wesens oder ein von ihm zu bezeichnender Stellvertreter.
Die Kommission schlägt aus ihrer Mitte ein geschäftsführendes Mitglied dem
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zur Allerhöchsten Bestätigung vor.
Die Amtsdauer desselben ist 5 Jahre.
Erstmals erfolgt die Bestimmung des geschäftsführenden Mitglieds durch Allerhöchste
Ernennung.
. 5.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen in den Sitzungen der
Kommission und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.