Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Das geschäftsführende Mitglied besorgt die Korrespondenzen und führt in den 
Sitzungen der Kommission das Protokoll. Es muß seinen Wohnsitz in Stuttgart haben. 
8. 6. 
Aufgabe der Kommission (§. 1) ist es insbesondere: 
1) in Verbindung mit den Geschichts= und Alterthumsvereinen des Landes, deren 
Beitritt hiezu in Aussicht genommen werden kann, die Württembergischen Viertel- 
jahrshefte für Landesgeschichte herauszugeben; besondere Vereinbarung hierüber 
mit den betheiligten Vereinen bleibt vorbehalten; 
2) Quellen zur Geschichte des Fürstenhauses und Landes theils in den Vierteljahrs-= 
heften, theils in besonderen Schriften zu veröffentlichen; 
3) darstellende Schriften zur vaterländischen Geschichte, deren Erscheinen wünschens- 
werth ist, nach Umständen unter Aufforderung geeigneter Kräfte zu ihrer Ab- 
fassung, herauszugeben oder ihre Herausgabe durch Beiträge zu den Herstellungs- 
kosten zu unterstützen; 
4) gemeinschaftlich mit der K. Archivdirektion in allen Landestheilen Pfleger zu be- 
stellen, welche die im Besitz von, Gemeinden, Korporationen und Privaten im 
Lande befindlichen Archive und Registraturen durchforschen, ordnen und ihren 
Inhalt verzeichnen, ferner in Verbindung mit der K. Archivdirektion geeignete 
Kräfte aus ihrer Mitte aufzustellen, welche die Arbeit der Pfleger, etwa kreis- 
weise, zu leiten und zu überwachen haben, endlich von den geordneten und ver- 
zeichneten Archivalien diejenigen, welche sich zur Veröffentlichung eignen, in den 
„Mittheilungen“ der Kommission im Anhang der Vierteljahrshefte zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Die Kommission ist ermächtigt, denjenigen Personen, die in ihrem Auftrag Arbeiten 
ausführen, sowohl die zu liquidirenden Baarauslagen zu vergüten, als auch die Arbeiten 
selbst innerhalb der im Etat festgesetzten Grenzen zu honoriren. 
§. 7. 
Soweit für die Arbeiten der Kommission die Benützung des K. Haus= und Staats- 
archivs in Frage kommt, ist von Seite der K. Archivdirektion den Kommissionsmitgliedern 
jede thunliche Erleichterung und Förderung ihrer Thätigkeit, jedoch mit dem Vorbehalt 
in Aussicht gestellt, daß auch auf diese die allgemeinen Vorschriften für die Archiv- 
benützung in Anwendung zu kommen haben. 
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