Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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betreffend die Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar, Reg. Blatt 
S. 57, enthaltenen Signalordnung wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 28. Juli 1891. 
Für den Staatsminister: 
Rüdinger. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend eine Lignalordnung für die Kektenschleppdampfer auf der Neckarstreche Lauffen—9eilbronn. 
Vom 28. Juli 1891. 
Auf Grund des §. 366 Ziff. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und 
des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizei- 
strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbtuchs für das Deutsche Reich, wird Nach- 
stehendes verfügt: 
Die Vorschriften des §. 17 Abs. 1, 2 und 5 der Polizeiordnung für die Schifffahrt 
und Flößerei auf dem Neckar vom 15. Mai 1884, Reg. Blatt S. ö7, über die von den 
Kettenschleppdampfern auf dem Neckar abwärts von Heilbronn abzugebenden Nebelhorn- 
signale sind auch bei der Kettenschleppschifffahrt auf dem Neckar zwischen Lauffen und 
Heilbronn anzuwenden. 
Vor der Abfahrt der Kettendampfer von Heilbronn nach Lauffen sind statt der 
Nebelhornsignale (cir. Reg.Blatt 1884 S. 78) Glockenzeichen abzugeben. 
Die Abgabe der Signale hat an den in der Anlage bezeichneten Stellen zu erfolgen. 
Stuttgart, den 28. Juli 1891. 
Für den Staatsminister: 
Rüdinger.
	        
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