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Bekanntmachung des Kl. Medizinalkollegiums,
betreffend die Tare für thierärztliche Gesundheitszengnisse.
Vom 31. Juli 1891.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, betreffend die Taxe
für thierärztliche Gesundheitszeugnisse, vom 15. Mai 1889 (Reg. Blatt S. 183) wird auf
Grund des §. 1 Abs. 2 der K. Verordnung, betreffend eine neue Medizinaltaxe, vom
4. November 1875 (Reg. Blatt S. 540) in Ergänzung des IV. Abschnitts der Medizinal-
taxe mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern hiemit verfügt, was folgt:
Die Taxe für Gesundheitszeugnisse, welche Thierärzte ohne amtlichen Auftrag aus-
stellen, beträgt:
1) Gesundheitszeugnisse für Rindvieh.
Für die Untersuchung und für die sstllung!? des Zeugnisses bei einem Stück
Großvieh . .. 60 J
für jedes weitere Stück Grofvieh 330 „
bei 1—3 Stück Kleinvieh (Kälbrr) 60 „
für jedes weitere Stück Kleinvieh (Kalll. 20 „
bis zum Höchstbetrag von 5 für ein Zeugniß.
Bei Gesundheitszeugnissen, welche auf Viehmärkten von den den Markt beauf-
sichtigenden beamteten Thierärzten, deren Stellvertretern oder den zu ihrer Unterstützung
weiter beigezogenen Thierärzten ausgestellt werden, ermäßigen sich obige Sätze, soweit
nicht zufolge besonderer Vereinbarung noch niederere Sätze einzutreten haben, oder die
Ausstellung der Zeugnisse nnentzeltlic terfolg. dehin. *
für ein Thier 30 JN
für jedes weitere Thier. .. ,,10»
biszumHochstbetraqvonsUszsurern Zeugnis zu berechnen ind, wobei ein Unterschied
zwischen Groß- und Kleinvieh in der Berechnung nicht zu machen ist.
Vorstehende Gebührenansätze dürfen übrigens nur dann angerechnet werden, wenn
bei Ausstellung der Zeugnisse das beigegebene Formular verwendet wird.
Weiter ist bei der Berechnung der Taxe für das Zeugniß bei einem demselben
Besitzer gehörigen, gemeinsam zu befördernden Transport die Gesammtstück-