Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Bekanntmachung des Kl. Medizinalkollegiums, 
betreffend die Tare für thierärztliche Gesundheitszengnisse. 
Vom 31. Juli 1891. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung des Medizinalkollegiums, betreffend die Taxe 
für thierärztliche Gesundheitszeugnisse, vom 15. Mai 1889 (Reg. Blatt S. 183) wird auf 
Grund des §. 1 Abs. 2 der K. Verordnung, betreffend eine neue Medizinaltaxe, vom 
4. November 1875 (Reg. Blatt S. 540) in Ergänzung des IV. Abschnitts der Medizinal- 
taxe mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern hiemit verfügt, was folgt: 
Die Taxe für Gesundheitszeugnisse, welche Thierärzte ohne amtlichen Auftrag aus- 
stellen, beträgt: 
1) Gesundheitszeugnisse für Rindvieh. 
Für die Untersuchung und für die sstllung!? des Zeugnisses bei einem Stück 
Großvieh . .. 60 J 
für jedes weitere Stück Grofvieh 330 „ 
bei 1—3 Stück Kleinvieh (Kälbrr) 60 „ 
für jedes weitere Stück Kleinvieh (Kalll. 20 „ 
bis zum Höchstbetrag von 5 für ein Zeugniß. 
Bei Gesundheitszeugnissen, welche auf Viehmärkten von den den Markt beauf- 
sichtigenden beamteten Thierärzten, deren Stellvertretern oder den zu ihrer Unterstützung 
weiter beigezogenen Thierärzten ausgestellt werden, ermäßigen sich obige Sätze, soweit 
nicht zufolge besonderer Vereinbarung noch niederere Sätze einzutreten haben, oder die 
Ausstellung der Zeugnisse nnentzeltlic terfolg. dehin. * 
für ein Thier 30 JN 
für jedes weitere Thier. .. ,,10» 
biszumHochstbetraqvonsUszsurern Zeugnis zu berechnen ind, wobei ein Unterschied 
zwischen Groß- und Kleinvieh in der Berechnung nicht zu machen ist. 
Vorstehende Gebührenansätze dürfen übrigens nur dann angerechnet werden, wenn 
bei Ausstellung der Zeugnisse das beigegebene Formular verwendet wird. 
Weiter ist bei der Berechnung der Taxe für das Zeugniß bei einem demselben 
Besitzer gehörigen, gemeinsam zu befördernden Transport die Gesammtstück-
	        
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