Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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gegangenen Jahres und für die in Württemberg zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuer- 
versicherungsgesellschaften auf je zwei Prozent der von ihnen im jeweilig vorausgegangenen 
Kalenderjahr in Württemberg erzielten Bruttoeinnahme aus Versicherungsprämien mit 
der Maßgabe festgesetzt, daß diese erhöhten Sätze erstmals den im Jahr 1892 zu bezah- 
lenden Beiträgen zu Grund zu legen sind. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 14. September 1891. 
Karl. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schmid. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anfallversicherung der Regirbanarbriter der Kommnnalverbände. 
Vom 18. August 1891. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- 
korporation Hall gemäß F. 4 Ziff. 3 des Baunnfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 
1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Januar 1892 ab die Unfall- 
versicherung der von ihr bei Regiestraßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene 
Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 18. August 1891. 
. Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Junern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiebanarbeiter der Kommnnalverbände. 
Vom 5. September 1891. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage ist die Amts- 
körperschaft Cannstatt gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom
	        
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