Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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4740 Raummeter Buchenholz und 
2700 Raummeter Tannenholz 
Art. 2. 
Von der Civilliste sind ohne weitere Anforderung an die Staatskasse zu bestreiten: 
a) das Erforderniß für die Dispositionskassen des Königs und der Königin; 
b) die Unterhaltungs= und Erziehungskosten der Königlichen Kinder; 
0) die Kosten des Hofstaats des Königs und der Königin; 
) der gesammte Aufwand für die hieher gehörige Verwaltung, namentlich: 
1) die Gehalte sämmtlicher zu den verschiedenen Zweigen der Verwaltung gehörigen 
Beamten und Diener der höheren und niederen Kategorie, sowie die Pensionen, 
welche theils schon auf die Civilliste übernommen, theils in der Folge an die 
Beamten und übrigen Diener der Civilliste und ihre Wittwen und Waisen zu 
verwilligen sind; 
2) der gesammte Aufwand für die Hofhaltung nebst der Unterhaltung des Inventars; 
3) die Kosten der Hofjagd mit der Unterhaltung der Thiergärten, Parke und 
Fasanerien; 
4) der Bauaufwand auf sämmtliche zur Krondotation gehörige Gebäude, Gärten, 
Parke, Thiergärten, Fasanerien und Anlagen; 
5) der Gesammtaufwand für den Marstall nebst der Unterhaltung des Inventars; 
6) der Aufwand für die zur Krondotation gehörigen Institute der Handbibliothek, 
des Karten= und Plankabinets und der Galerie; 
7) der Aufwand für das Hoftheater und das Orchester; 
8) der Aufwand für das Kabinet des Königs. 
Art. 3. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 7. Oktober 1891 in Wirksamkeit. 
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. November 1891. 
Wilheln. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Riecke. 
festgesetzt.
	        
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