283
8. 10.
Bei der ihnen obliegenden Prüfung der Gemeinde-Etats und der Gemeinderech-
nungen (vergl. Art. 13 des Gesetzes, 88. 26, 36, 64 Abs. 3, 93—95 des Verwaltungs-
Edikts und §§. 20—23 dieser Verfügung) dürfen die Bezirksämter die gesetzlich festge-
stellten Grenzen ihrer Befugnisse nicht überschreiten; auch haben sie ihr Augenmerk dabei
mehr auf die wesentlichen Punkte zu richten und auf minder erhebliche Einzelheiten, ab-
gesehen von der unter allen Umständen vorzunehmenden Berichtigung von Rechnungs-
fehlern, nur insoweit einzugehen, als nothwendig ist, um unzweifelhafte Mißstände zu
beseitigen.
S. 11.
Als Bezirksbeamte im Sinne des Art. 15 Ziffer 1 sind nur anzusehen: der dienst-
aufsichtführende Amtsrichter, der Vorstand des Oberamts, des Kameral= und Bezirks-
steueramts und des Forstamts, sowie der Dekan beziehungsweise der Bezirksschulinspektor.
Zu Art. 14.
8. 12.
Bei den nach Maßgabe des Art. 14 einzuleitenden Verhandlungen über die Fest-
stellung des Gemeinde-Etats können sich die mehr als ein Viertheil der Gemeindeumlagen
bezahlenden Gemeindesteuerpflichtigen durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Zu Art. 17.
C. 13.
Hinsichtlich der periodisch vorzunehmenden Untersuchungen der Amtsthätigkeit der
Gemeindebehörden und des Zustands der Gemeindeverwaltung im Allgemeinen wird
besondere Verfügung ergehen.
5. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Verwaltung der
größeren Stadtgemeinden.
Zu Art. 18.
8. 14.
Für die Unterstellung einer Gemeinde unter die Vorschriften der Art. 18—26 des
Gesetzes ist das jeweils amtlich bekannt gegebene Ergebniß der neuesten Volkszählung
maßgebend. Hiebei sind jedoch als Einwohner der Gemeinde im Sinne des Art. 18