Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Falls die Rechnung für justifizirt erklärt, wegen der die Verwaltung selbst betreffenden 
Anstände aber deren weitere Erörterung mit dem Gemeinderath eingeleitet. 
8. 24. 
Wenn die Gemeinde die Rechnungsrevision im vollen Umfang übernommen hat, 
findet ein Sportelansatz nach Nummer 59 des Sporteltarifs nicht mehr statt. 
Wird nur die Revision der Rechnungsbeilagen durch Gemeindebeamte vollzogen, so 
bleiben die Beilagen bei dem Ansatz der Sportel für die Prüfung der Rechnung (Sportel- 
tarif Nummer 59) außer Berechnung. 
Zum zweiten Kapitel des Gesetzes. 
Von der Verwaltung der Amtskörperschaften. 
1. Abschnitt. Von der Bildung der Amtsversammlungen. 
Zu Art. 28. 
§. 25. 
Ueber die infolge der Vorschrift des Art. 28 etwa eintretenden Aenderungen in den 
Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Amtsversammlung, insbe- 
sondere über die Neihenfolge, in welcher die Abgeordneten der kleineren Gemeinden der 
Amtsversammlung mit Stimmrecht anzuwohnen befugt sind, haben die Amtsversammlungen 
bei ihrem nächsten Zusammentritt Beschluß zu fassen. Der gefaßte Beschluß ist der 
vorgesetzten Kreisregierung zur Kenntnißnahme vorzulegen (vergl. S. 39). 
Zu Art. 29. 
§. 26. 
Das über die Wahl der Amtsdeputirten durch die Gemeindekollegien aufgenommene 
Protokoll ist im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Oberamt vorzulegen. Das 
letztere hat zu prüfen, ob in Absicht auf die Giltigkeit der Wahl kein Anstand vorliegt, 
und, wenn sich ein solcher Anstand ergibt, oder wenn von irgend einer Seite die Wahl 
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angefochten wird, einen Beschluß des Amtsversammlungsausschusses hierüber herbeizuführen. 
Zu Art. 31 und 32. 
S. 27. 
Wenn eine der in Art. 31 Abs. 2 genannten Personen in die Amtsversammlung 
gewählt wird, so ist sie zunächst zur Erklärung über die Annahme der Wahl zu veran-
	        
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