Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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lassen. Ob und inwieweit diese Personen zur Annahme der Wahl der Genehmigung 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde bedürfen, bestimmt sich nach den die Rechtsverhältnisse 
derselben regelnden besonderen Vorschriften (zu vergl. Art. 8 des Beamtengesetzes vom 
28. Juni 1876, Reg. Blatt S. 211, 8. 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, 
Reichsgesetzblatt S. 61, 8. 47 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichsgesetz- 
blatt S. 45). 
Ebenso sind solche Personen, welche an mehreren Orten desselben Bezirks gewählt 
worden sind, zunächst zur Erklärung darüber zu veranlassen, welche der auf sie gefallenen 
Wahlen sie annehmen wollen. 
Dagegen sind die in Art. 32 bezeichneten Personen im Falle ihrer Wahl in die 
Amtsversammlung zur Versehung des ihnen übertragenen Amtes solange beizuziehen, 
als nicht von ihnen der Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zu dessen Ver- 
sehung geltend gemacht wird. 
Zu Art. 34. 
* 
Die Beeidigung der Mitglieder der Amtsversammlung, soweit eine solche nach Art. 34, 
stattzufinden hat, erfolgt auf nachstehenden Eidesvorhalt: 
„Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden 
schwören, daß Sie in Ihrer Eigenschaft als Mitglied der Amtsversammlung Seiner 
Mazjestät unserem allergnädigsten König und Herrn treu und gehorsam sein, die Ver- 
fassung und die durch dieselbe begründeten Rechte der Gemeinden und Amtskörperschaften 
gewissenhaft wahren und alle Obliegenheiten Ihres Amtes nach Vorschrift der Gesetze 
und Verordnungen mit Eifer, Fleiß und Genauigkeit erfüllen wollen.“ 
2. Abschnitt. Von dem Geschäftsgang bei der Amtsversammlung. 
Zu Art. 37. 
§. 29. 
Die Berufung der Amtsversammlung hat mindestens acht Tage zuvor unter Mit- 
theilung der Tagesordnung zu erfolgen, soweit nicht besondere Gründe eine andere Be- 
handlung erheischen. 
Ueber die Form der Berufung können von der Amtsversammlung nähere Bestim- 
mungen getroffen werden.
	        
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