Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Zu Art. 38. 
g. 30. 
Der Vorsitzende der Amtsversammlung hat bei der ihm obliegenden Leitung der 
Verhandlungen sich jedes Eingriffs in die Freiheit der Berathung oder Abstimmung 
strengstens zu enthalten. 
3. Abschnitt. Von der Aufsicht des Staats über die Amtskörperschafts- 
Verwaltung. 
Zu Art. 39 und 40. 
S. 31. 
Die für die Handhabung der Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung in §§. 9 
und 10 getroffenen Bestimmungen finden auf die Beaufsichtigung der Amtskörperschafts- 
Verwaltung durch die Staatsbehörden entsprechende Anwendung. 
4. Abschnitt. Von dem Amtsversammlungs-Ausschuß. 
Zu Art. 42. 
g. 32. 
Der Amtsversammlungs-Ausschuß wird zu seinen Sitzungen durch schriftliche, jedem 
Mitglied zuzustellende Einladung berufen, wenn nicht vom Ausschuß selbst eine andere 
Bestimmung getroffen wird. 
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen, welche nicht von der Bedeutung sind, 
daß die Abhaltung einer besonderen Sitzung zum Zweck ihrer Erledigung sich empfiehlt, 
die Beschlußfassung des Ausschusses auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. 
Zum dritten Kapitel des Gesetzes. 
Von der Verwaltung der Stiftungen. 
Zu Art. 43 bis 45. 
S. 33. 
Wenn und soweit die Verwaltung solcher Stiftungen, welche für eine Mehrzahl 
von Gemeinden oder für einen sonstigen über den Umfang einer Gemeinde hinausgehenden 
Kreis von Genußberechtigten bestimmt sind, bisher von den örtlichen Stiftungsräthen 
geführt wurde, geht dieselbe mit dem Inkrafttreten der Art. 43 bis 55, vorbehältlich 
ctwaiger von den Stiftern getroffener abweichender Anordnungen, auf den Gemeinderath 
beziehungsweise, wenn es sich um eine ausschließlich dem Zweck der öffentlichen Armen-
	        
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