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unterstützung gewidmete Stiftung handelt, auf die Ortsarmenbehörde der betreffenden
Gemeinde über.
Ist die Stiftung theilweise für kirchliche Zwecke bestimmt oder handelt es sich um
eine mehreren Konfessionen gemeinsam gewidmete Kirchenstiftung, so nehmen an deren
Verwaltung die Ortsgeistlichen der betreffenden Gemeinde nach Vorschrift des Art. 45 Theil.
Zu Art. 47.
g. 34.
Auf die besonders bestellten Stiftungsrechner (Art. 47 Abs. 4) mit Einschluß der
Ortsarmenpfleger finden die Vorschriften des Art. 22 des Gesetzes vom 6. Juli 1849
entsprechende Anwendung.
Denselben steht bei den Verhandlungen über die Angelegenheiten der von ihnen ver-
walteten Stiftungen Sitz und Stimme in dem Verwaltungskollegium nicht mehr zu.
Zu Art. 52.
S. 35.
In den Städten von mehr als 10000 Einwohnern findet die Prüfung und Abhör
der Stiftungsrechnungen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§. 22
und 23 statt.
Die dem Bezirksamt beziehungsweise dem gemeinschaftlichen Oberamt obliegende
sachliche Prüfung der Rechnung hat sich in diesem Falle insbesondere auch auf die
stiftungsgemäße Verwendung der Erträgnisse der Stiftung und die Einhaltung der
Stiftungszwecke überhaupt zu erstrecken.
Ist die über die Verwaltung einer Stiftung abzulegende Rechnung gemäß Art. 47
des Gesetzes mit der Gemeindepflegrechnung oder einer Theilrechnung derselben (z. B.
der Armen= oder Schulpflegrechnung) verbunden, so finden auf die Prüfung und Abhör
dieser Rechnung in ihrem ganzen Umfang die Bestimmungen der S§. 17 bis 24 An-
wendung; nur ist das Bezirksamt verpflichtet, die ihm obliegende sachliche Prüfung be-
züglich der in Frage stehenden Stiftungen auch auf die in Abs. 2 bezeichneten Punkte
zu erstrecken. 4 · ·
Zum fünften Kapitel des Gesetzes.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
Zu Art. 72.
S. 36.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die Nathsschreiberei zur Zeit von einer an-