Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Nach diesem Plane findet die Erweiterung an dem nordöstlichen Ende der bisherigen 
Bahnhofanlage statt und schließt sich auf beiden Seiten der Bahnlinie von Reutlingen 
nach Metzingen an. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 28. November 1891. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Riecke. 
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend eine Aenderung des Gesammtoerzeichnisses der zur Ausstellung von Zengnissen über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren 
Lehranstalten. Vom 20. November 1891. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in Nro. 38 des Centralblattes für das 
deutsche Reich erlassene Bekanntmachung vom 17. September 1891, betreffend eine Aen- 
derung des Gesammtverzeichnisses der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren 
Lehranstalten unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Ministerien des Innern und 
des Kriegswesens vom 13. Juni 1891 (Reg. Blatt S. 183 ff.) zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 20. November 1891. 
Schmid. Steinheil.
	        
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