Ermäßigter Gepächs-Tarif für Musterkoffer von Handlungsreisenden
auf österreichischen Eisenbahnen.
Für die Musterkoffer jener Handlungsreisenden, welche sich als dieser Berufsklasse angehörend,
mit einer, den Namen des Reisenden und dessen Firma, Anzahl und Inhalt der mitgeführten Koffer,
die Unterschrift des Inhabers und die Bestätigung der kompetenten Behörde enthaltenden Legitimations=
karte ausweisen, sind auf den im Geltungsbereiche des Zonentarifes stehenden österreichischen Eisen-
bahnen, für je 10 Kilogramm und für jedes Kilometer 0 1 kr. zu entrichten.
Derzeit findet der Zonentarif Anwendung auf nachstehende Bahnen:
K. k. österr. Staatsbahnen,
„ „priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn,
Oesterr. Nordwestbahn und Südnorddeutsche Verbindungsbahn,
Graz-Köflacher Bergwerks= und Eisenbahn-Gesellschaft,
„ „ „ Eisenbahn Wien—Aspang,
„ „ „ Böhmische Nordbahn,
q„ Außig-Teplitzer Eisenbahn,
i. Lrin Buschtehrader Eisenbahn.
Auf den im Betriebe dieser Bahnen befindlichen Linien, welche nicht im Geltungsbereiche des
Zonentarifes stehen, findet der ermäßigte Tarif für Musterkoffer keine Anwendung.
Die Legitimations-Karten sind von den zur Ausfertigung derselben berufenen Behörden nach
dem am Juße gegebenen Muster aufzulegen. Diese Behörden werden dringend eingeladen, um eine
mißbräuchliche Benützung der Legitimationen hintanzuhalten, bei Ausfertigung derselben mit größter
Rigorosität vorzugehen und über deren Ausgabe ein Verzeichniß zu führen. Die Legitimationen dürfen
ausgegeben werden:
1. an die Inhaber von Geschäftsfirmen,
2. „ „ Reisenden von Geschäftsfirmen,
3.„ Handels-Agenten, welche ihre Geschäfte persönlich besorgen,
insoferne der Sitz der betreffenden Firma sich im Amtsbezirke der zur Ausfertigung der Legitimationen
befugten Behörde befindet.
In Verlustfällen können als solche zu bezeichnende Duplicate der Legitimationen mit gleichen
Ordnungsnummern wie die Originale ausgegeben werden.
Die Legitimationskarten haben Giltigkeit für die Dauer eines Kalenderjahres und sind bei Auf-
gabe von Reisegepäck am Schalter mit der Fahrlegitimation vorzuweisen. Zur Konstatirung der
Identität des Besitzers hat derselbe über Verlangen die Namensfertigung zu leisten.