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Die Bahnanstalten behalten sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen, den Inhalt
der Musterkoffer zu prüsen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Colli, welche Verkaufs-
objekte, oder sonstige Gepäcksstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe
ausgeschlossen. Diese, sowie eigentliche Reise-Effekten, sind daher bei der Aufgabe besonders zu dekla-
riren und werden mit eigenen Gepäcksscheinen abgefertigt.
Auf der Außenseite jedes Musterkoffers muß der volle Name der Firma, in deren Auftrage die
Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. Die Aufschrift einzelner Buchstaben oder
eines Signums, sowie das Aufkleben von Visit-, Adreßkarten und sonstigen den Namen tragenden
Popierstücken genügt nicht und werden Musterkoffer, welche diesen Forderungen nicht entsprechen, von
der Beförderung zum ermäßigten Gepäckstarife ausgeschlossen.
Es ist jedoch gestattet, den Namen der Firma mit einem leicht abhebbaren Schuber oder Lappen
oder dergl. zu bedecken.
Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benützen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben
wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legi-
timationskarte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder das Gepäcks-Recepisse mit dem
Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen dem
normalen und dem ermäßigten Tarissatze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
Jeder Mißbrauch dieser Begünstigung hat für den Betreffenden die dauernde Entziehung der-
selben unnachsichtlich zur Folge.
Diese Bestimmungen treten rücksichtlich der Musterkoffer deutscher Handlungsreisender mit
1. Nevember 1891 in Krafst und werden von diesem Tage angefangen die von deutschen Behörden
ausgefertigten, mustergemäßen Legitimationskarten von den Stationen der im Geltungsbereiche des
Zonentarifes stehenden, österreichischen Eisenbahnen anerkannt.