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Verfügnng des Ministerinms des Innern,
betreffend die Erhebung einer Statistik der Todesursachen. Vom 29. Dezember 1891.
Behufs Erhebung einer fortlaufenden Statistik der Todesursachen wird im Einver-
nehmen mit dem Reichsamt des Innern, beziehungsweise mit dem Justizministerium im
Anschluß an die Königliche Verordnung, betreffend die Leichenschau, die Leichenöffnung
und das Begräbniß, vom 24. Januar 1882 (Reg. Blatt S. 33 ff.) und die Verfügungen
des Ministeriums des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer,
vom 3. Februar 1882 (Reg. Blatt S. 41 ff.) und vom 19. Dezember 1891 (Reg.Blatt
S. 315 ff.) Nachstehendes verfügt.
S. 1.
Vom 1. Jannar 1892 ab sind je nach Umfluß eines Vierteljahres von den Stan-
desbeamten und zwar da, wo ein Standesamtsbezirk den Bezirk einer Gemeinde über-
schreitet, für jede einzelne Gemeinde, Uebersichten zu fertigen, welche neben der Angabe
der Einwohnerzahl der Gemeinde nach der letzten amtlichen Zählung der ortsanwesenden
Bevölkerung weiterhin auf Grund der Geburts= und Sterberegister für die letzt verflos-
senen drei Monate die Zahl der Lebendgeborenen, der Todtgeborenen und der Gestorbenen
(ausschließlich der Todtgeborenen) nach Maßgabe des beigeschlossenen Formulars I (An-
lage D zu enthalten haben.
Da, wo der Ortsvorsteher der Gemeinde nicht zugleich die Geschäfte des Standes-
beamten besorgt, hat der letztere dem Ortsvorsteher die gemäß vorstehender Vorschrift ge-
fertigten Uebersichten je spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Vierteljahres zu über-
mitteln.
S. 2.
Die bestellten Leichenschauer einschließlich der mit Vornahme der Leichenschau für
Krankenhäuser und ähnliche Anstalten des Staats, der Gemeinden und anderer öffent-
licher Körperschaften, für Gefangenenanstalten und Arbeitshäuser (zu vergl. §. 3 der
Königlichen Verordnung, betreffend die Leichenschau 2c., vom 24. Januar 1882 Reg. Blatt
S. 33 ff.) ausnahmsweise betrauten Angestellten dieser Anstalten sind gehalten, je nach
Umfluß eines Vierteljahres und zwar spätestens am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober
und 15. Januar einen wortgetreuen Auszug der Einträge ihres Leichenregisters aus dem
abgeschlossenen Vierteljahr dem Ortsvorsteher zu übergeben.