Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Absatz verlangte Uebereinstimmung zwischen der Gesammtzahl der Gestorbenen ausschließ- 
lich der Todtgeborenen mit den in den 18 Rubriken sammt Unterabtheilungen verzeichneten 
Gestorbenen wird auch für die Zusammenzählung der einzelnen Seiten und für das sum- 
marische Endergebniß des ganzen Oberamtsbezirks gefordert. Unvermeidliche Lücken sind 
in der Rubrik „Bemerkungen“ des Näheren darzulegen. 
S. 5. 
Das Medizinalkollegium hat darüber zu wachen, daß die vierteljährlichen Ausweise 
(Formular I) von den Oberamtsärzten rechtzeitig zur Vorlage gebracht werden, dieselben 
zu prüfen, eventuell deren schleunige Ergänzung und Verbesserung durch die Oberamts- 
ärzte zu veranlassen, sodann die vierteljährlichen Ausweise für das ganze Land zusammen- 
zustellen und nach Schluß des Kalenderjahrs so zeitig als möglich eine das ganze Jahr 
umassende gleichartige Uebersicht kurzer Hand an das Kaiserliche Gesundheitsamt zu 
übersenden. 
S. 6. 
Von den Leichenschauern, soweit sie nicht Arzte oder Wundärzte sind (z. B. in 
Krankenanstalten rc., zu vergl. §. 2), wird bei dem Eintrag der Krankheit oder Todes- 
ursache in das Leichenregister nicht verlangt, daß sie sich ausschließlich der in Formular 
II (Anlage II) und Anlage IV aufgeführten Krankheits-Namen bedienen, für dieselben 
bleibt vielmehr die in Beilage B zu der Dienstanweisung für die Leichenschauer vorge- 
schriebene Krankheitstabelle (zu vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
19. Dezember 1891 Reg. Blatt S. 315) maßgebend. 
Stuttgart, den 29. Dezember 1891. 
Schmid.
	        
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