Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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anstalt erlassenen Instruktionen zu beachten. Die diesbezüglichen Einträge in den Rech- 
nungsbüchern der Krankenkassen und die Einträge in den zu führenden Markenabrech- 
nungsbüchern haben in dem Rechnungsabschluß, welchen die Krankenkassen nach der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Reg. Blatt S. 107 ff.) und der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405 ff.) 
alljährlich aufzustellen haben, keine Berücksichtigung und Aufnahme zu finden. 
2) Die den Krankenkassen durch Geschäfte für die Invaliditäts- und Altersversicher- 
ung insbesondere den Einzug der Beiträge erwachsenden Verwaltungskosten, insoweit 
als sie aus scheidbar und nicht von der Gemeinde oder Amtskorporation (§.9 Abs. 3 des 
Kranken-Vers.-Ges.) oder bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen von dem Arbeit- 
geber (§. 64 Z. 4, §. 72 des Kranken-Vers.-Ges.) zu tragen sind, und die aus Anlaß 
jener Geschäfte erwachsenden Einnahmen an Vergütungen seitens der Juvaliditäts= und 
Altersversicherungsanstalt und dergl. sind gesondert von den Verwaltungskosten der 
Krankenversicherung und zwar entweder in besonderen Büchern oder doch in besonderen 
Abtheilungen oder Spalten der gemeinsamen Bücher zu verrechnen. 
Die danach am Jahresschluß sich ergebenden Beträge an persönlichen und sachlichen 
Ausgaben für die Invaliditäts= und Altersversicherung sind in dem nach der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Neg. Blatt S. 107 ff.) und der Mini- 
sterialverfügung vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405) alljährlich aufzustellenden 
Rechnungsabschluß bei Z. 12 der Ausgaben „Verwaltungsausgaben“ unter a und b, aber 
getrennt von den übrigen hier aufzuführenden Ausgaben anzugeben. 
Die Einnahmen an Vergütungen u. s. w. sind im Rechnungsabschluß unter Z. 11 
der Einnahmen „Sonstige Einnahmen“ als besonderer Posten aufzuführen. 
In den Rechnungsabschlüssen der Gemeinde-Krankenversicherungen und der Kranken- 
pflegeversicherungen sind die aus den Geschäften für die Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung erwachsenden Verwaltungskosten und die dafür bezogenen Vergütungen ebenso wie 
die Verwaltungskosten der Krankenversicherung nicht aufzuführen, da sie ebenso wie 
letztere von den Gemeinden beziehungsweise Amtskorporationen zu tragen sind. 
3) Im Rechnungsabschluß in Spalte 8 der Einnahmen „Ersatzleistungen Dritter 
für gewährte Krankennnterstützung“ sind auch die nach §. 12 Abs. 2 des Juvaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 sich ergebenden Ersatzleistungen auf- 
zunehmen. Das dermalige Formular (Reg. Blatt von 1887 S. 110) ist daher unter Z. 8
	        
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