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anstalt erlassenen Instruktionen zu beachten. Die diesbezüglichen Einträge in den Rech-
nungsbüchern der Krankenkassen und die Einträge in den zu führenden Markenabrech-
nungsbüchern haben in dem Rechnungsabschluß, welchen die Krankenkassen nach der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Reg. Blatt S. 107 ff.) und der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405 ff.)
alljährlich aufzustellen haben, keine Berücksichtigung und Aufnahme zu finden.
2) Die den Krankenkassen durch Geschäfte für die Invaliditäts- und Altersversicher-
ung insbesondere den Einzug der Beiträge erwachsenden Verwaltungskosten, insoweit
als sie aus scheidbar und nicht von der Gemeinde oder Amtskorporation (§.9 Abs. 3 des
Kranken-Vers.-Ges.) oder bei Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen von dem Arbeit-
geber (§. 64 Z. 4, §. 72 des Kranken-Vers.-Ges.) zu tragen sind, und die aus Anlaß
jener Geschäfte erwachsenden Einnahmen an Vergütungen seitens der Juvaliditäts= und
Altersversicherungsanstalt und dergl. sind gesondert von den Verwaltungskosten der
Krankenversicherung und zwar entweder in besonderen Büchern oder doch in besonderen
Abtheilungen oder Spalten der gemeinsamen Bücher zu verrechnen.
Die danach am Jahresschluß sich ergebenden Beträge an persönlichen und sachlichen
Ausgaben für die Invaliditäts= und Altersversicherung sind in dem nach der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1887 (Neg. Blatt S. 107 ff.) und der Mini-
sterialverfügung vom 29. September 1887 (Reg. Blatt S. 405) alljährlich aufzustellenden
Rechnungsabschluß bei Z. 12 der Ausgaben „Verwaltungsausgaben“ unter a und b, aber
getrennt von den übrigen hier aufzuführenden Ausgaben anzugeben.
Die Einnahmen an Vergütungen u. s. w. sind im Rechnungsabschluß unter Z. 11
der Einnahmen „Sonstige Einnahmen“ als besonderer Posten aufzuführen.
In den Rechnungsabschlüssen der Gemeinde-Krankenversicherungen und der Kranken-
pflegeversicherungen sind die aus den Geschäften für die Invaliditäts= und Altersversiche-
rung erwachsenden Verwaltungskosten und die dafür bezogenen Vergütungen ebenso wie
die Verwaltungskosten der Krankenversicherung nicht aufzuführen, da sie ebenso wie
letztere von den Gemeinden beziehungsweise Amtskorporationen zu tragen sind.
3) Im Rechnungsabschluß in Spalte 8 der Einnahmen „Ersatzleistungen Dritter
für gewährte Krankennnterstützung“ sind auch die nach §. 12 Abs. 2 des Juvaliditäts-
und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 sich ergebenden Ersatzleistungen auf-
zunehmen. Das dermalige Formular (Reg. Blatt von 1887 S. 110) ist daher unter Z. 8