Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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der Strafvollstreckung befaßten Behörde, sei es gemäß einem Beschlusse des erkennenden 
Gerichts, die Ablieferung einer zu zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilten Person 
männlichen Geschlechts in das Zellengefängniß zu Heilbronn zu genehmigen. 
Ebenso hat das Strafanstaltenkollegium vom 1. Mai d. J. an davon Umgang zu 
nehmen, gemäß §. 3 Ziffer III der Justizministerialverfügung vom 8. August 1884 die 
Versetzung eines Zuchthausgefangenen in das Zellengefängniß in Heilbronn anzuordnen. 
Stuttgart, den 3. April 1891. 
Faber. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Reckar. 
Vom 26. März 1891. 
Durch Verordnung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern vom 
16. März 1891 ist hinsichtlich der von den Kettenschleppdampfern auf dem Neckar abzu- 
gebenden Nebelhornsignale Folgendes bestimmt worden: 
Bei km 6,0 unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Feudenheim ist statt des ein- 
fachen ein dreifaches Signal zu geben. 
Diese sofort in Wirksamkeit getretene Abänderung der in der Anlage 1l zu §. 17 
der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom 15. Mai 1881, 
Reg. Blatt S. 57, aufgeführten Signale wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 26. März 1891. 
Schmid. 
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betrefend Arnderungen der Kandwehr-Bezirkseintheilung für das Beutsche Reich. 
Vom 31. März 1891. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Centralblatt für das Deutsche 
Reich erlassene Bekanntmachung vom 10. Februar 1891, betreffend Aenderungen der dem 
§. 1 Theil I der Wehrordnung vom 22. November 1888 als Anlage 1 beigefügten 
Landwehr--Bezirkseintheilung, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 31. März 1891. 
Schmid. Steinheil.
	        
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