Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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M 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 24. April 1891. 
W. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Junern und 
der Finanzen, betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen über die Hegezeit des 
Wildes. Vom 20. März 1891. 
  
bersügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
des Innern und der Finanzen, betreffend Vorschriften zur Sicherung der Einhaltung der 
Hestimmungen über die Begezeit des Wildes. 
Vom 20. März 1891. 
In Vollziehung der K. Verordnung, betreffend die Hegezeit des Wildes vom 
30. Juli 1886 (Reg.Blatt Seite 315), wird zu Sicherung der Einhaltung der in §. 1 
derselben für die Schonung des Wildes getroffenen Verbote unter Bezugnahme auf 
Artikel 39 Ziffer 1 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Blatt 
Seite 391) Nachstehendes verfügt: 8.1 
Wer Wild von einer derjenigen Arten, welche nach 8. 1 der K. Verordnung vom 
30. Juli 1886 einer Hegezeit unterliegen,“) befördert oder versendet, in Orte einführt, 
feilbietet oder verkauft, hat folgende Vorschriften zu beobachten: 
*7) Anmerkun g. 
Die Hegezeit, innerhalb welcher Wild weder erlegt, noch gefangen, noch zum Verkauf gebracht oder an- 
gelauft werden darf, ist durch die angeführte Bestimmung nach den einzelnen Thiergattungen in folgender Weise 
sestgesetzt:
	        
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