Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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a) Allen Sendungen von Roth-, Dam- und Rehwild ist sowohl bei Beförderung 
mit Haut und Haar, wobei dasselbe nicht verpackt werden darf, als bei Ver- 
sendung in zerlegtem Zustande (in einzelnen Theilen) ein den Namen und Wohn- 
ort des Absenders oder Verkäufers, den Tag der Erlegung und das Geschlecht 
des Wildes enthaltender Schein beizugeben. 
b) Bei Versendung von Wild, welches einer der übrigen in §. 1 der K. Verord- 
nung vom 30. Juli 1886 unter A und B genannten Arten angehört, genügt 
neben Namen und Wohnort des Absenders die Angabe von Art und Stückzahl 
des Wildes auf dem auch hier beizugebenden Schein. 
c) Das Roth-, Dam= und Rehwild ist beim Aufbrechen so zu behandeln, daß das 
Geschlecht auch dann mit Sicherheit noch erkannt werden kann, wenn das Geweih 
oder Gehörn abgenommen worden ist. 
Wer solches Wild ohne Geweih, beziehungsweise Gehörn zum Verkaufe oder 
zur Versendung bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Geschlecht 
erkennbar bleibt. 
A. Beim SHaarwild: 
1) für männliches Roth= und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai, 
2) für weibliches Roth= und Damwild auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September, 
3) für Rehböcke auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai, 
4) für Rehgaisen auf die Zeit vom 1. Dezember bis 14. Oktober, 
5) für Wildkälber und Damkitze, d. h. für die noch im Kalenderjahr ihrer Geburt stehenden Jungen des 
Roth= und Damwilds, auf das ganze Jahr, 
6) für Kitzböcke, d. h. männliches Rehwild im Jahr der Geburt bis 14. Oktober, 
7) für Hasen auf die Zeit vom 1. Februar bis 30. September. 
B. Zei Federwild: 
1) für Auer= und Birkhahnen auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. August, 
2) für Auer= und Birkhühner auf die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Oktober, 
3) für Feld= und Haselhühner, sowie für Fasanenhennen vom 1. Dezember bis 23. August, 
4) für Fasanenhahnen vom 1. Februar bis 23. Angust, 
5) für Wachteln auf die Zeit vom 1. März bis 23. August, 
6) für wilde Enten auf die Zeit vom 16. März bis 30. Juni, 
7) für wilde Tauben auf die Zeit vom 1. März bis 30. Juni, 
8) für Schnepfen und Bekassinen auf die Zeit vom 16. April bis 14. Juli, 
je einschließlich der genannten Tagc.
	        
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