Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

57 
8. 2. 
Für die Beförderung von Wild mit der Eisenbahn wird insbesondere noch Folgendes 
bestimmt: 
a) bei Aufgabe als Eil- oder Frachtstückgut sind die in 8. 1a und b verlangten 
Angaben, soweit sie nicht ohnehin schon im Frachtbrief enthalten sind, in letzterem 
in Spalte „Erklärung wegen der etwaigen zoll= und steueramtlichen Behandlung“ 
beizusetzen; 
b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit den verlangten 
Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß an die Begleitpapiere (Gepäck- 
karte, Expreßgutkarte) zu übergeben. 
8. 3. 
Sth Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in §. la und b vorgeschriebene 
Schein 
a) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu befestigen; 
b) soweit Packete bis zu 12 ½ kg innerhalb Württembergs ohne Begleitadressen 
verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben. 
§. 4. 
Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß diese Vorschriften 
nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und Beförderung der Sendung mit der 
Eisenbahn und Post nicht statt. "59 
. 50. 
Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg zur Auflieferung 
kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr zur Einfuhr nach Württemberg 
oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten über die württembergischen Grenzen 
eintretenden. Wildsendungen Anwendung. 
S. 6. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Mai 1891 in Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 20. März 1891. 
Mittnacht. Schmid. Renner. 
— 
— — 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.