Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Die Beamten, welche über die in Kasernen und Lazarethen vorkommenden Geburts- 
fälle dem Standesbeamten schriftliche Anzeige zu erstatten haben, sind in der Bekannt- 
machung des Kriegsministeriums vom 8. Januar 1876 (Reg. Blatt S. 48) bezeichnet. 
Im Uebrigen wird auf §F. 23 der gegenwärtigen Verfügung hingewiesen. 
§. 32. 
Der Standesbeamte ist befugt, Personen, welche über die erfolgte Geburt und die 
Familienverhältnisse Auskunft zu geben vermögen, auch wenn sie nicht zu den im §. 18 
des Reichsgesetzes genannten Anzeigepflichtigen gehören, zu vernehmen und zu diesem Behuf 
erforderlichen Falls seine Strafgewalt (§. 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes und unten §. 57) 
anzuwenden. 
Die Vernehmung auswärtiger Auskunftspersonen kann im Wege des Ersuchens an 
die betreffenden Gemeinde= oder Ortspolizeibehörden herbeigeführt werden (§. 15 der Aus- 
führungsverordnung des Bundesraths). 
Zu 88. 22 und 23 des Reichsgesetzes. 
Eintragung der Geburtsfälle. 
S. 33. 
Wird angezeigt, daß ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben sei, so ist 
die Eintragung nicht im Geburtsregister, sondern nur im Sterberegister zu machen (§. 23 
des Reichsgesetzes). Darüber, inwieweit eine Todtgeburt, welche zugleich Frühgeburt 
ist, überhaupt als eine der Anzeige= und Eintragungspflicht unterliegende Geburt eines 
Kindes anzusehen sei, bietet §. 8 Abs. 4 der K. Verordnung vom 24. Jannar 1882, be- 
treffend die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß (Reg. Blatt S. 33 ff.), 
einen Anhaltspunkt für entsprechende Anwendung. « 
Kinder, welche nicht schon in der Geburt, sondern erst nach erfolgter Geburt ver- 
storben sind, müssen ohne Rücksicht darauf, wie lange sie gelebt haben, in das Geburts- 
und in das Sterberegister eingetragen werden. 
*) Im Reg.Blatt von 1875 S. 476 muß der Abs. 3 des §. 14 der Ansführungsverordnung des Bundesraths 
als besonderer 8. 15 gelesen werden.
	        
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