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8. 4.
Was die dem Standesbeamten vorzulegenden öffentlichen Urkunden betrifft, so
bedürfen Urkunden, die von einer inländischen d. h. dem deutschen Reich angehörigen
öfentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des
Julandes aufgenommen oder ausgestellt sind, zum Gebrauch im Inland einer Beglaubig-
ung (Legalisation) nicht.
Zur Annahme der Aechtheit einer Urkunde, welche als von einer ausländischen
öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Aus-
landes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Legalisation durch einen
Konsul oder Gesandten des Reichs (Reichsgesetz vom 1. Mai 1878, Reichsgesetzblatt S. 89).
Beziglich der von öffentlichen Behörden und Beamten der österreichisch-ungar-
ischen Monarchie ausgestellten oder beglaubigten Urkunden sind die Bestimmungen des
zwischen dem deutschen Reich und der österreichisch-ungarischen Monarchie geschlossenen
Vertrags vom 25. Februar 1880 (Reichsgesetzblatt von 1881 S. 4 ff.), welche durch den
Vertrag vom 13. Juni 1881 auf Bosnien und die Herzegowina ausgedehnt worden sind
(Reichsgesetzblatt S. 253 ff.), zu beachten.
Zu 88. 46 und 47 des Reichsgesetzes.
Nelauntmachnug des Aufgebots.
S. 45.
Die Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushängen an der zu Bekanntmachungen
der Gemeindebehörden bestimmten Stelle ist Obliegenheit der Gemeindebehörde.
die Bescheinigung des erfolgten Aushangs ist daher stets von dem Ortsvorsteher
als solchem zu unterzeichnen (Musterformular k 1).
Ersuchen um Vollziehung des Aushangs in anderen Gemeinden sind an die Orts-
rden zu richten, welche denselben Folge zu leisten haben (§. 15 der Ausführungs-
verordnung des Bundesraths?).
Das Aufgebot muß volle zwei Wochen ausgehängt sein. Es ist darauf zu achten,
daß der Aushang gegen äußere Eingriffe geschützt bleibt und ohne Schwierigkeit gelesen
werden kann.
behö
Vergl. oben, Note zu F. 32.