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Kleidung zu erscheinen und es ist Vorkehr zu treffen, daß nicht gleichzeitig andere Ge-
schäfte und Berhandlungen in derselben Räumlichkeit vorgenommen werden.
Der Standesbeamte hat bei dem Akte der Eheschließung sich auf die Erfüllung seiner
geschäftlichen Aufgabe zu beschränken (vergl. insbesondere §. 52 des Reichsgesetzes und
Formular B) und alles nicht hiezu Gehörige, wie zum Beispiel Ansprachen von Seiten
Dritter, auszuschließen.
Die beizuziehenden Zeugen müssen die natürlichen und gesetzlich vorgeschriebenen
allgemeinen Eigenschaften von Zeugen haben. Ausgeschlossen sind daher dauernd oder
vorübergehend des Gebrauchs der Verstandeskräfte beraubte Personen, Taube, Taubstumme,
Blinde; ebenso diejenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind,
für die in dem betreffenden Urtheil festgesetzte Zeitdauer.
Zu §§. 54 und 55 des Reichsgesetzes.
Eintragung in das Heiralhsregifler.
S. 51.
Bezüglich der Fälle, in welchen eine Ehe für aufgelöst, ungiltig oder nichtig erklärt
benirt! un demzufolge ein Vermerk hierüber am Rande der über die Eheschließung
un en Eintragung zu machen ist (§. 55 des Reichsgesetzes), wird auf §. 14 Abs. 1
M Ausführungsverordnung des Bundesraths und auf §. 8 Abs. 1 der Verfügung der
a nirrint der Justiz und des Innern vom 2. Juni 1880, betreffend die Instandhaltung
alienreaiser und die Mittheilungen über Personenstandsveränderungen (Reg. Blatt
143 ff.) hingewiesen.
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Fünfter Abschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
Zu 8§. 56— 58 des Reichsgesetzes.
Anzeige des Sterbefalls.
8. 52.
fälle “ §. 50 des Reichsgesetzes befreit von der Verpflichtung, die Anzeige der Sterbe-
genach an Sonntagen zu machen, schließt aber nicht aus, daß Anzeigen an Sonntagen
« werden. Feiertage, welche auf einen Wochentag fallen, gelten als Wochentage.