Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Jede  Verunreinigung  der  Stellen,  von  welchen  Wasser  zum  Trink=  oder  Hausgebrauch
entnommen  wird,  und  ihrer  nächsten  Umgebung,  namentlich  durch  die  Abfälle  der  menschlichen
  Haushaltungen  ist  zu  verhindern.  Insbesondere  ist  das  Spülen  von  Gefässen
und  Wäsche,  welche  mit  Cholerakranken  in  Berührung  gekommen  sind,  an  den  Wasserentnahmestellen
  oder  in  deren  Nähe  strengstens  zu  untersagen.  Endlich  ist  auch  für  Reinlichkeit
  der  Wohngelasse  selbst  sowie  der  Kleidung,  für  warme  Bekleidung  und  gesunde
Kost,  sowie  für  das  nöthige  Brennholz  minder  Bemittelter  Sorge  zu  tragen.

Was  den  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  betrifft,  welcher  sowohl  betreffs
der  Beschaffenheit  der  Waaren,  als  auch  der  Verkaufslokale  zu  kontroliren  ist,  so  kann
es  nach  Umständen  nöthig  werden,  Verkaufslokale  wegen  der  Gefahr  der  Verbreitung  der
Krankheit  zu  schließen.

Die  Bestimmungen  der  §§.  8  und  10  haben  in  Orten,  in  welchen  die  Cholera  ausgebrochen
  ist,  auch  soweit  sie  in  Vorstehendem  nicht  wiederholt  sind,  Anwendung  zu  finden.

h.  Von  der  Thätigkeit  der  Ortskommissionen  insbesondere.
§.  32.

Die  Aufgabe  der  Ortskommission  ist  es,  die  gemäß  §§.  14—31  nothwendig  werdenden
Maßregeln  anznordnen,  dieselben  durchzuführen  und  ihre  Durchführung  zu  überwachen.

Zu  diesem  Zweck  wird  die  Kommission  beziehungsweise  ihre  Abtheilungen  oder  Deputationen
  sich  beständig  durch  fortgesetzte  Besuche  in  allen  einzelnen  Häusern  der  Ortschaft
über  den  Gesundheitszustand  der  Bewohner  in  Kenntniß  erhalten,  für  Ernährung,  Kleidung
und  anderweitige  Unterstützung  der  Armen,  soweit  ein  Bedürfniß  hiefür  durch  Erkrankungsfälle
  veraulaßt  ist,  Sorge  tragen,  in  solchen  Häusern,  wo  Cholerafälle  vorkommen,  die
erforderlichen  Anordnungen  und  Belehrungen  bezüglich  der  Isolirung  und  Behandlung
der  Kranken,  Behandlung  der  Todten,  Vorsichtsmaßregeln  des  Wartepersonals  und  der
Desinfektion  geben  und  den  sanitären  Zuständen  sämmtlicher  Häuser  im  Allgemeinen
ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zuwenden,  auch  auf  Abstellung  vorgefundener  Mißstände
hinwirken.  Bei  diesen  Geschäften  wird  sich  die  Ortskommission  stets  der  Mithülfe  der
Aerzte  versichern  und  bedienen.

In  Garnisonsorten  hat  sich  die  Ortskommission  geeignetenfalls  auch  mit  der
Militärbehörde  behufs  gleichmäßiger  Durchführung  der  Schutzmaßregeln  ins  Benehmen
zu  setzen.