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4) Kenntniß der Vorschriften über Benützung der verschiedenen Arten von Drai-
sinen und sonstigen Arbeitswagen auf den Geleisen,
5) Kenntniß des Zwecks und der Bedienung der Signalvorrichtungen und der
Handhabung der Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung
und Unterhaltung der Telegraphenleitungen,
6) Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be-
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit
dieselben ihren Dienstkreis berühren, sowie der Signalordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands nebst den für die württembergische Bahn erlassenen
Ausführungsbestimmungen, ferner der Anweisung über das Verhalten bei
Unfällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen,
7) Kenntniß der Dienstanweisung für Bahn-, Stations= und Weichenwärter.
IX. Für Weichenwärter:
Außer den unter VIII. bezeichneten Erfordernissen:
8) Kenntniß der verschiedenen bei der württembergischen Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und ihrer
Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen,
9) Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen,
Centesimalwaagen und Wasserkrahne,
10) Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst,
11) Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands bezieh-
ungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit
dieselben ihren Dienstkreis berühren.
X. Für Haltepunktbesorger:
Außer den unter VIII. bezeichneten Erfordernissen:
8) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige
zu machen,
9) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung
der Apparate und Leitungen, sowie den dienstlichen Gebrauch derselben,