Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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sie bei der Anwendung des §. 6a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 und Abs. 2, sowie des 8. 49 Abs. 5 
des Krankenversicherungsgesetzes an die Stelle der Gemeinden. 
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche aus der entsprechenden Anwendung des 
§. 57 a werden in dem durch Art. 12 geordneten Verfahren entschieden. 
  
Abschnitt II. 
Zum Krankenversicherungsgesetz. 
Art. 14. 
In den Fällen der §§. 24 und 47 des Krankenversicherungsgesetzes und in den nach 
den gleichen Vorschriften zu behandelnden Angelegenheiten (8§. 64, 72 und 85 des Kranken- 
versicherungsgesetzes) steht den Betheiligten gegen den Bescheid oder die Verfügung der 
höheren Verwaltungsbehörde Beschwerde an die derselben vorgesetzte Stelle und gegen die 
Entscheidung der letzteren Rechtsbeschwerde (Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungs- 
rechtspflege) an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Die Beschwerde gegen den Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungs- 
behörde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen der Frist von zwei Wochen, von der 
Zustellung des angefochtenen Bescheids oder der angefochtenen Verfügung an gerechnet, 
bei der zustellenden Behörde oder bei der höheren Verwaltungsbehörde schriftlich oder 
mündlich zu Protokoll anzubringen. 
Auf die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof finden die Bestimmungen 
der Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß die Frist zur Erhebung derselben zwei Wochen beträgt. 
  
Abschnitt III. 
Gemeinsames. 
Art. 15. 
Die Anfechtung der nach 8. ö8 Abs. 1 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes er- 
gehenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörden in den dort bezeichneten und in den nach 
den gleichen Vorschriften zu behandelnden Streitigkeiten findet im Verwaltungsrechtsweg 
durch Erhebung der Klage bei der Kreisregierung statt. 
 
	        
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